Flucht und Asyl

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Das Asylverfahren Die unterschiedlichen Stationen und Wege des Asylverfahrens

Das Recht auf Asyl ist hierzulande fest im Grundgesetz verankert; es ist heute aber vor allem durch europäisches Recht geprägt. Schutzsuchende Menschen durchlaufen ein dreistufiges Asylverfahren. Verantwortlich für dessen Durchführung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Junger Mann

Unterschiedlichen Stationen

Foto: Pixabay

Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, haben Anspruch auf ein faires Asylverfahren. Dabei durchlaufen sie drei Phasen: Zunächst registrieren sich die Asylbewerber und stellen ihren Asylantrag. Danach folgt ihre Anhörung und schlussendlich fällt das BAMF seine Entscheidung.

Direkt nach ihrer Einreise können Personen bei einer staatlichen Stelle äußern, dass sie um Asyl ersuchen wollen. Das kann zum Beispiel direkt an der Grenze bei der Bundespolizei oder auch im Inland bei der Polizei, der Ausländerbehörde oder bei einer Dienststelle des BAMF passieren.

Darauf folgt die Registrierung: Die Behörden nehmen die Daten der Personen auf und machen Fotos. Bei Personen ab 14 Jahren werden außerdem die Fingerabdrücke abgenommen.

Danach bekommen die Asylsuchenden einen Platz in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Die Verteilung auf die Bundesländer regelt das sogenannte EASY-System nach einer festgelegten Quote.

Den Asylantrag stellen

Ihren Asylantrag müssen die Eingereisten persönlich in einer Außenstelle des BAMF einreichen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Antragstellung zulässig. Bei der persönlichen Antragstellung erfassen die Mitarbeitenden des BAMF, unterstützt durch Sprachmittlerinnen beziehungsweise Sprachmittler, die für das Asylverfahren relevanten Angaben und geben Informationen zu den Rechten und Pflichten während des Asylverfahrens. Dabei müssen die Antragstellenden vorhandene Unterlagen und Dokumente zur Überprüfung der Identität vorlegen.

Asylverfahrensberatung: zweistufige Unterstützung 

Wer möchte, kann eine Asylverfahrensberatung in Anspruch nehmen. Diese erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe bekommen alle Asylsuchenden in Gruppengesprächen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rückkehrmöglichkeiten. In der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden eine individuelle Asylverfahrensberatung. Darüber hinaus gibt es diverse Beratungsangebote, zum Beispiel durch die Anwaltschaft, durch Vereine, Religionsgemeinschaften oder kommunale Stellen.

Prüfung der Zuständigkeit

Nach der Asylantragstellung prüft das BAMF, ob ein anderer Mitgliedstaat der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags findet in Deutschland nicht statt, wenn ein anderer Staat zuständig ist. Dieses Verfahren nennt sich Dublin-Verfahren, weil es auf der sogenannten Dublin III-Verordnung beruht.

Diese europäische Verordnung legt fest, dass immer nur ein Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Kriterien für die Zuständigkeit eines Staates sind beispielsweise die Anwesenheit von Angehörigen, die Erteilung eines Visums oder die nachgewiesene unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet.

Ist ein anderer Staat zuständig, lehnt das BAMF den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab und ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an. Nachdem der andere Staat zugestimmt hat, muss die Überstellung grundsätzlich binnen sechs Monaten erfolgen. Die Entscheidung des BAMF können die Betroffenen gerichtlich überprüfen lassen. Deutschland kann also doch am Ende des sogenannten Dublin-Verfahrens für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig werden.

Die Anhörung: der wichtigste Termin des Asylverfahrens

Ist Deutschland für die Prüfung des Asylantrages zuständig, werden die Antragstellenden zu einer persönlichen Anhörung geladen. Dieser Termin ist der wichtigste Termin im Verlauf des behördlichen Asylverfahrens. Die Antragstellenden sollten sich also ausführlich und rechtzeitig vorbereiten. Unterstützung und Hilfe gibt es beispielsweise bei Beratungsstellen oder Rechtsanwaltskanzleien.

Die Anhörung beim BAMF führen die sogenannten Entscheiderinnen und Entscheider durch. Im Kern sollen die Asylsuchenden ihre persönliche Furcht vor Verfolgung darlegen und erklären, welche Gefahren ihnen in ihrem Herkunftsstaat drohen. Deswegen ist eine klare, zusammenhängende und widerspruchsfreie Schilderung der persönlichen Fluchtgründe wichtig. Sprachmittler sorgen dafür, dass sich Behördenmitarbeitende und Antragstellende verständigen können.

Die Anhörungen sind nicht öffentlich, aber natürlich dürfen zum Beispiel Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte teilnehmen. Die Teilnahme anderer Vertrauenspersonen ist ebenfalls grundsätzlich möglich, sollte aber rechtzeitig vorher mit dem BAMF besprochen werden. Bei Minderjährigen dürfen die gesetzlichen Vertretungspersonen an der Anhörung teilnehmen.

Am Ende gibt es ein Protokoll, das in die Sprache der Antragstellenden rückübersetzt wird. Die Antragstellenden sollten es in Ruhe prüfen und erst danach und möglicherweise  nach Vornehmen notwendiger Ergänzungen unterschreiben.

Inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe

Nach der Anhörung zu den Fluchtgründen erlässt das BAMF einen Bescheid, der feststellt, ob

Wird ein Asylantrag insgesamt oder teilweise abgelehnt, kann diese Entscheidung gerichtlich überprüft werden. Sofern im Ergebnis kein Schutz gewährt wird, ist die betroffene Person grundsätzlich verpflichtet, Deutschland zu verlassen. Für Fragen der Rückkehr ist nicht das BAMF zuständig. Diese Aufgaben erledigen die Ausländerbehörden.

Das deutsche Asylrecht ist maßgeblich europäisch geprägt. Derzeit wird zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Reform des gemeinsamen Rechtsrahmens diskutiert.