Schutz vor Diskriminierung

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Gesellschaft und Teilhabe Schutz vor Diskriminierung

Diskriminierung hat viele Gesichter und ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Gleichstellungsvorschriften und Antidiskriminierungsverbote fußen auf unterschiedlichen Rechtsquellen. 

Teilnehmerinnen einer Fachtagung im Gespräch

Am häufigsten berichteten die Betroffenen von rassistischer Diskriminierung oder Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft.

Foto: Integrationsbeauftragte / Franquesa

Sie sind völker- oder europarechtlich verankert, beispielsweise in den EU-Antidiskriminierungsrichtlinien oder durch Verfassungsrecht und nationale Antidiskriminierungsgesetze bestimmt. Seit 2006 schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor Diskriminierungen.

Was ist eine Diskriminierung?

Eine Diskriminierung im rechtlichen Sinne ist jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund von „Rasse", ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung.

Diskriminierungen können bewusst oder unbewusst erfolgen. Sie knüpfen etwa an Vorurteile oder stereotype Normalitätserwartungen an. Sie können offen und direkt geschehen (unmittelbare Diskriminierung), wenn zum Beispiel jemand aufgrund seines Namens nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird oder aufgrund seiner Hautfarbe bei der Wohnungssuche abgelehnt wird.

Diskriminierungen sind aber oft auch schwerer erkennbar (mittelbare Diskriminierung), etwa wenn Regelungen scheinbar neutral formuliert sind. Dies ist zum Bespiel der Fall, wenn in Stellenausschreibungen allgemein eine akzentfreie Beherrschung der deutschen Sprache gefordert wird ohne, dass dies explizit für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist.

Hinzu kommt, dass Diskriminierung häufig auf das Zusammenspiel verschiedener Merkmale zurückzuführen ist, wie ethnische oder soziale Herkunft, Religion oder Geschlecht (sogenannte mehrdimensionale Diskriminierung). Beispielsweise verstärken sich die Merkmale weiblich, vermeintlich nichtdeutscher Name, nichtdeutsche Herkunft, islamischer Glaube gegenseitig.

Angebote der Bundesregierung

Die Integrationsbeauftragte hat die gesetzliche Aufgabe, nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländerinnen und Ausländer betreffen, entgegenzuwirken. In ihrem Zuständigkeitsbereich kann sie im Falle einer Diskriminierung:

  • über Ansprüche informieren
  • Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen aufzeigen
  • Beratungen durch andere Stellen vermitteln
  • Stellungnahmen von Bundesbehörden anfordern, sofern hinreichende Anhaltspunkte für Diskriminierungen durch öffentliche Stellen des Bundes vorliegen

Die Beauftragte ist Anlaufstelle für Menschen, die aufgrund ihrer ethnischen Herkunft oder Religion Diskriminierungen erfahren haben, und bietet ihnen Beratung und Unterstützung

Chancengleichheit und Diversität in der Bundesverwaltung

Sie setzt sich darüber hinaus dafür ein, um Chancengleichheit und Diversität in der Bundesverwaltung zu fördern. Gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung hat sie hierfür unter anderem den „Diversität und Chancengleichheit“-Survey initiiert.

Damit wurden erstmals repräsentative Daten zur Diversität der Beschäftigten sowie zu den individuellen und organisatorischen Konsequenzen einer vielfältigen Belegschaft in der öffentlichen Verwaltung in Deutschland erhoben (Diversität & Chancengleichheit Survey 2019). Die Beschäftigten mit familiärer Einwanderungsgeschichte sind in der Bundesverwaltung insgesamt mit einem durchschnittlichen Anteil von 12 Prozent unterrepräsentiert (Diversitätsindex).

Auf Grundlage der Ergebnisse können Handlungsoptionen zur diversitätsorientierten Personal- und Organisationsentwicklung für die Bundesverwaltung entwickelt werden. Das Projekt ist eng eingebettet in den Nationalen Aktionsplan Integration, mit dem eine Gesamtstrategie zur Förderung von Diversität in der Bundesverwaltung erarbeitet wurde.

Der Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode enthält zudem den Auftrag, eine ganzheitliche Diversity-Strategie  in der Bundesverwaltung mit konkreten Fördermaßnahmen, Zielvorgaben und Maßnahmen für einen Kulturwandel einzuführen. Gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern wird die Integrationsbeauftragte in einem breiten Beteiligungsprozess die Strategie erarbeiten.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)

Die ADS unterstützt alle Personen, die Erfahrungen mit Diskriminierung machen mussten. Laut einer Befragung der ADS gilt das mit Blick auf die vergangenen zwei Jahre für fast ein Drittel aller Menschen in Deutschland. Bei den Befragten mit familiärer Einwanderungsgeschichte sogar fast für die Hälfte.

Am häufigsten berichteten die Betroffenen von rassistischer Diskriminierung oder Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft. Die ADS möchte solche Erfahrungen verhindern. Dafür arbeitet sie eng mit den Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestags zusammen und leitet die Beschwerdefälle an die zuständigen Stellen weiter.

Alle vier Jahre legt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gemeinsam mit der Integrationsbeauftragten und weiteren in ihren Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages einen ausführlichen Bericht zu „Diskriminierung in Deutschland“ vor. Darin werden unter anderem Beschwerdedaten dargelegt und ausgewertet.

Besonders häufig betroffen ist dabei das Merkmal ethnische Herkunft. Das heißt, Menschen mit (zugeschriebener) nicht-deutscher Herkunft sind im besonderen Maße Diskriminierungsrisiken ausgesetzt.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch als Antidiskriminierungsgesetz bekannt und schützt vor Benachteiligungen in den Bereichen Arbeitsleben, Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung sowie Zugang und Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen. Betroffene können im Rahmen des AGG zum Beispiel Entschädigung oder Schadenersatz erhalten.

Schutz vor Diskriminierung durch staatliche Stellen

Alle Behörden und Ämter sind an das Diskriminierungsverbot unseres Grundgesetzes gebunden: Für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Handlungen, der nicht weniger diskriminierungsrelevant ist, findet das AGG keine Anwendung.

Betroffen sind viele Bereiche des täglichen Lebens, wie der Bildungsbereich, die kommunale Daseinsvorsorge oder die Aufgaben der allgemeinen Verwaltung, der Justiz oder der Polizei. Für alle deutschen Behörden ist gleichwohl das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) sowie die Achtung der Menschenwürde aus Artikel 1 Absatz 1 GG bindend.

Liegen hinreichende Anhaltspunkte für Diskriminierungen durch öffentliche Stellen des Bundes (zum Beispiel Zoll, Bundespolizei und anderen) vor, kann die Integrationsbeauftragte von diesen Stellen eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der öffentlichen Stelle und deren vorgesetzter Stelle weiterleiten (§94 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz).