Fachkräfteeinwanderung

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Fachkräfteeinwanderung Ausländische Fachkräfte gewinnen

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stärkt eine zukunftsorientierte und bedarfsgerechte Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten .

Wissenschaftlerin

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Foto: Maro / version-foto.de

Expertinnen und Experten sind sich einig: Durch den demografischen und strukturellen Wandel fehlen in vielen Bereichen Fachkräfte –Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren oder einem Hochschulabschluss. Deshalb ist Deutschland darauf angewiesen, ausländische Fachkräfte zu gewinnen.


Am 1. März 2020 ist das  Fachkräfteeinwanderungsgesetz  in Kraft getreten. Es schafft für qualifizierte oder auszubildende Fachkräfte oder Hochschulabsolventen aus Drittstaaten einen legalen Einreiseweg nach Deutschland. Haben sie eine Aufenthaltserlaubnis, sind sie in der Regel zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Zudem bietet das Gesetz das Instrument des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, das eine schnellere Einreise ermöglicht. Zu den Voraussetzungen dafür gehören eine konkrete Jobzusage sowie ein Einkommen, das den Lebensunterhalt sichert. 

Eine Frage der Qualifikation

Ausländische Fachkräfte können gegebenenfalls auch für die Dauer von sechs Monaten eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Ergibt ein Berufsanerkennungsverfahren, dass die ausländische Qualifikation Defizite im Vergleich zur deutschen Ausbildung aufweist, ist ein Aufenthalt zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland möglich. Für Nicht- beziehungsweise Geringqualifizierte sind die Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs im Rahmen einer gesteuerten Einwanderung eingeschränkt.

Für Akademikerinnen und Akademiker aus Drittstaaten besteht ein erleichterter Arbeitsmarktzugang über die sogenannte „Blaue Karte EU“. Erforderlich sind der Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das mit einem deutschen Hochschulstudium vergleichbar ist, sowie ein Mindest-Jahresgehalt in Höhe von rund 55.000 Euro. Für Fachkräfte aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik sowie für Ärztinnen und Ärzte gelten zusätzliche Erleichterungen. Hier ist ein Mindestjahresgehalt von rund 43.000 Euro ausreichend.

Weitere Erleichterungen bestehen für IT-Spezialistinnen und -Spezialisten. Unabhängig von einem formalen Abschluss können sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse (eine mindestens dreijährige Berufserfahrung) nachweisen können. 

Besondere Regelungen bestehen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (sogenannte intra-corporate-transferees – "ICTs"), Studierende, Forscherinnen und Forscher, Freiwillige, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Saisonarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer. Deren Aufenthaltsrecht richtet sich insbesondere nach den aufenthaltsrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. ICTs, Studierende sowie Forscherinnen und Forscher haben beispielsweise die Möglichkeit zur innereuropäischen Mobilität.

Erste Anlaufstelle mit weiterführenden Informationen für internationale Fachkräfte ist das Portal der Bundesregierung „Make it in Germany “ .