Gleichbehandlungsstelle
Unionsbürgerinnen und -bürger genießen EU-Freizügigkeit und können sich in jedem Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländerinnen und Inländer wirtschaftlich betätigen. Informationen und Beratung erhalten sie durch die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer.
Video
Gemäß der Verordnung über die Freizügigkeit innerhalb der Union (EU 492/2011) sind EU-Arbeitnehmerinnen und EU-Arbeitnehmer in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen gegenüber deutschen Staatsbürgern gleich zu behandeln.
Gleichbehandlung
Die Gleichbehandlung erstreckt sich tatsächlich und rechtlich auf alles, was mit der eigentlichen Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und mit der Beschaffung einer Wohnung im Zusammenhang steht. Es müssen auch alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität entgegenstellen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Integration der Person oder ihrer Familie im Aufnahmeland.
Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer
Damit EU-Arbeitnehmerinnen und EU-Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige auch in der Praxis gleichbehandelt werden, wendet sich die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer mit ihren Angeboten sowohl an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU und ihre Familienangehörigen als auch an Fachleute aus den existierenden Beratungsstrukturen sowie weiteren Multiplikatoren wie zum Beispiel Arbeitgeber.
Die konkreten Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der EU und ihren Familienangehörigen unabhängige rechtliche und/oder sonstige Unterstützung durch Beratung und Verweisberatung anzubieten.
- Informationen über das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in mehreren Amtssprachen der Mitgliedstaaten der EU bereitzustellen.
- Unabhängige Erhebungen und Analysen durchzuführen oder in Auftrag zu geben und unabhängige Berichte zu veröffentlichen und politische Empfehlungen abzugeben.
- Die Kooperation und den Informationsaustausch innerhalb der bestehenden Beratungsstrukturen in Deutschland zu fördern und als Ansprechpartner für alle Akteure, die im Kontext der Arbeitnehmerfreizügigkeit tätig sind, zu dienen.
- Als Kontaktstelle für vergleichbare Stellen anderer Mitgliedstaaten zu fungieren.
Was umfassen diese Rechte?
Die grundlegenden Rechte gemäß der AEUV erlauben den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union, in ein Land der EU einzureisen, sich dort aufzuhalten und in gleicher Weise wie die Landesbürgerinnen und -bürger selbstständig oder unselbstständig zu arbeiten, Dienstleistungen anzubieten oder zu empfangen.
Diese Freizügigkeit ist im europäischen Gemeinschaftsrecht geregelt und bildet die Rechtsgrundlage für die genannten Teilhabe-Möglichkeiten in einem Land. Die deutsche Umsetzung der EU-Regelung erfolgt über das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).
Einreise und Aufenthalt
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, ohne Visum in die Mitgliedstaaten der EU sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz einzureisen. Während der ersten drei Monate des Aufenthalts besteht ein unbedingtes Freizügigkeitsrecht. Es ist lediglich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass erforderlich.
Darüber hinaus gilt folgendes:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen, um sich im jeweiligen Land aufzuhalten. Das Arbeitsverhältnisbeziehungsweise die Selbstständigkeit muss tatsächlich bestehen, das Einkommen jedoch nicht existenzsichernd sein.
- EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine Arbeit suchen, können sich für jeweils sechs Monate im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit im jeweiligen Unionsland aufhalten.
- Nichterwerbstätige (beispielsweise Rentner oder Studierende) sind auch länger als für drei Monate zur Freizügigkeit berechtigt, wenn sie über eine ausreichende Krankenversicherung und genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie dürfen während des Aufenthalts nämlich keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätiger können aber zum Beispiel auch die Ehepartner beziehungsweise Lebensgefährten von in Deutschland lebenden Personen oder die Elternteile eines in Deutschland lebenden Kindes haben.
- Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen erhalten nach fünfjährigem, ständigem und rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht. Das Freizügigkeitsrecht ist damit an keine weiteren Voraussetzungen mehr gebunden.
- Die Mindeststandards für entsandte Beschäftigte aus anderen Mitgliedstaaten sind im Arbeitnehmerentsendegesetz festgelegt
Familienangehörige sind freizügigkeitsberechtigt
Familienangehörige, die eine freizügigkeitsberechtigte Person begleiten oder ihr nachziehen, sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt. Sie können zudem ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht beziehungsweise Daueraufenthaltsrecht erlangen. Gleiches gilt für nahestehende Personen.
Wer zählt als Familienangehöriger?
- Ehepartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sowie Verwandte in absteigender Linie (Kinder und Kindeskinder) – von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern –, welche noch nicht 21 Jahre alt sind.
- Verwandte in auf- oder absteigender Linie (Eltern, Großeltern, Kinder und Kindeskinder) von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beziehungsweise ihren Ehe- oder Lebenspartnern. Letztere müssen ihren Verwandten Unterhalt gewähren. Der Unterhalt muss nicht vollständig existenzsichernd sein.
- Erfolgt der Nachzug zu Studierenden, sind nur die Ehe- beziehungsweise Lebenspartner sowie die Kinder, denen Lebensunterhalt gewährt wird, erfasst.
Personen, die Unionsbürger/-innen nahestehen, selbst aber keine Unionsbürgerschaft besitzen oder sonst freizügigkeitsberechtigt sind, können ebenfalls ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten. Dabei kann es sich etwa um eine Person handeln, mit der eine Unionsbürgerin beziehungsweise ein Unionbürger eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist.
Zugang zu Beschäftigung
Freizügigkeitsberechtigte Personen genießen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie bei der EU-Gleichbehandlungsstelle.
Zugang zu Sozial- und Familienleistungen
EU-Bürgerinnen und -Bürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, genießen die gleichen Rechte wie Inländer. Dieses Gleichstellungsgebot gilt somit auch beim Zugang zu Sozial- und Familienleistungen. Diese gibt es im Fall von Krankheit, Elternschaft, Rente, Vorruhestand und Invalidität, Tod, Arbeitslosigkeit sowie Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Dafür werden Versicherungszeiten, die in mehreren Mitgliedstaaten gesammelt worden sind, zusammengerechnet. Jeder Begünstigte unterliegt den Vorschriften eines einzigen Landes und zahlt Beiträge ausschließlich in diesem Land. Sozialleistungen kann man meist an einem beliebigen Ort innerhalb der Europäischen Union in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme bilden allerdings Leistungen der sozialen Hilfe (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld): Diese können nichterwerbstätige EU-Bürgerinnen und Bürger sowie ihre Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder während der Zeit des Aufenthalts zum Zweck der Arbeitssuche beantragen.
Diese Regeln gelten auch für Staatenlose und Flüchtlinge in der EU sowie deren Familienangehörige, Hinterbliebene und Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in Europa, wenn sie innerhalb der EU gewandert sind.
Verlust des Freizügigkeitsrechts
Das Freizügigkeitsrecht kann grundsätzlich in zwei Konstellationen enden: Indem die Voraussetzungen für sein Bestehen innerhalb der ersten fünf Jahre des Aufenthalts wegfallen sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. In jedem Fall gelten EU-Bürgerinnen und -Bürger als freizügigkeitsberechtigt, bis die Ausländerbehörde das Nichtbestehen beziehungsweise den Wegfall des Freizügigkeitsrechts feststellt.