EU-Arbeitnehmer

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Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer

Unionsbürger:innen genießen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und können sich in jedem Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländerinnen und Inländer wirtschaftlich betätigen. Mehrsprachige Informationen und Beratungsangebote erhalten sie durch die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer.

Video Erklärfilm der EU-Gleichbehandlungsstelle

EU-Arbeitnehmer:innen sind gemäß der Verordnung über die Freizügigkeit innerhalb der Union (Nr. 492/2011) in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen gegenüber deutschen Staatsbürger:innen gleich zu behandeln.

Umfang der Gleichbehandlung

Die Gleichbehandlung erstreckt sich tatsächlich und rechtlich auf alles, was mit der eigentlichen Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und mit der Beschaffung einer Wohnung im Zusammenhang steht. Es müssen auch alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität entgegenstellen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für die Integration der Person und ihrer Familie im Aufnahmeland.

Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer

Damit EU-Arbeitnehmer:innen sowie deren Familienangehörige auch in der Praxis gleichbehandelt werden, wendet sich die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer mit ihren Angeboten sowohl an die Unionsbürger:innen und ihre Familienangehörigen als auch an Fachleute aus den existierenden Beratungsstrukturen sowie weiteren Multiplikatoren wie zum Beispiel Arbeitgeber.

Die konkreten Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle sind:

  • Arbeitnehmer:innen der EU und ihren Familienangehörigen unabhängige rechtliche und/oder sonstige Unterstützung durch Beratung und Verweisberatung anzubieten.
  • Informationen über das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in mehreren Amtssprachen der Mitgliedstaaten der EU bereitzustellen.
  • Unabhängige Erhebungen und Analysen durchzuführen oder in Auftrag zu geben und unabhängige Berichte zu veröffentlichen und politische Empfehlungen abzugeben.
  • Die Kooperation und den Informationsaustausch innerhalb der bestehenden Beratungsstrukturen in Deutschland zu fördern und als Ansprechpartner für alle Akteure, die im Kontext der Arbeitnehmerfreizügigkeit tätig sind, zu dienen.
  • Als Kontaktstelle für vergleichbare Stellen anderer Mitgliedstaaten zu fungieren.

Was bedeutet Freizügigkeit?

Das Freizügigkeitsrecht erlaubt den Bürger:innen der Europäischen Union, in ein Land der EU einzureisen, sich dort aufzuhalten und in gleicher Weise wie Inländer:innen selbstständig oder unselbstständig zu arbeiten, Dienstleistungen anzubieten oder zu empfangen.

Diese Freizügigkeit  ist im europäischen Recht geregelt und bildet die Rechtsgrundlage für die genannten Möglichkeiten der Teilhabe in einem anderen Mitgliedstaat. Die deutsche Umsetzung der EU-Regelungen erfolgt über das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).

Einreise und Aufenthalt

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, ohne Visum in die Mitgliedstaaten der EU sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz einzureisen. Während der ersten drei Monate des Aufenthalts besteht ein uneingeschränktes Freizügigkeitsrecht. Es ist lediglich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass erforderlich.

Darüber hinaus gilt folgendes:

  • Arbeitnehmer:innen sowie Selbstständige müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen, um sich im jeweiligen Land der EU aufzuhalten. Das Arbeitsverhältnis beziehungsweise die Selbstständigkeit muss tatsächlich bestehen; das Einkommen braucht jedoch nicht existenzsichernd sein.
  • EU-Bürger:innen, die eine Arbeit suchen, können sich für jeweils sechs Monate im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit im jeweiligen Unionsland aufhalten, auch darüber hinaus, wenn sie eine reelle Chance haben, einen Arbeitsplatz zu finden.
  • Nichterwerbstätige (beispielsweise Rentner:innen oder Studierende) sind über drei Monate hinaus zum Aufenthalt berechtigt, wenn sie über eine ausreichende Krankenversicherung und genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. 
  • Unionsbürger:innen sowie ihre Familienangehörigen erhalten nach fünfjährigem, ständigem und rechtmäßigem Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht. Das Freizügigkeitsrecht ist damit an keine weiteren Voraussetzungen mehr gebunden.
  • Die Mindeststandards für entsandte Beschäftigte aus anderen Mitgliedstaaten sind im Arbeitnehmerentsendegesetz festgelegt.

Familienangehörige und nahestehende Personen sind freizügigkeitsberechtigt

Familienangehörige, die eine freizügigkeitsberechtigte Person begleiten oder ihr nachziehen, sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt. Sie können zudem ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht beziehungsweise Daueraufenthaltsrecht erlangen. Auch der Unionsbürger:in nahestehende Personen, die nicht zu den Familienangehörigen zählen, können zum Aufenthalt berechtigt sein.

Zugang zu Beschäftigung

Freizügigkeitsberechtigte Personen genießen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Weitere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie in der Infothek der EU-Gleichbehandlungsstelle .

Zugang zu Sozial- und Familienleistungen

Unionsbürger:innen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, genießen die gleichen Rechte wie Inländer:innen. Dieses Gleichbehandlungsgebot gilt somit grundsätzlich auch beim Zugang zu Sozial- und Familienleistungen. Diese gibt es im Fall von Krankheit, Elternschaft, Rente, Vorruhestand und Invalidität, Tod, Arbeitslosigkeit sowie Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Dafür werden Versicherungszeiten, die in mehreren Mitgliedstaaten gesammelt worden sind, zusammengerechnet. Jeder Begünstigte unterliegt den Vorschriften eines einzigen Landes und zahlt Beiträge ausschließlich in diesem Land. Sozialleistungen kann man meist an einem beliebigen Ort innerhalb der Europäischen Union in Anspruch nehmen. Beim Zugang zu Sozialleistungen gelten für Unionsbürger:innen besondere Regelungen.

Diese Regeln gelten auch für Staatenlose und Flüchtlinge in der EU sowie deren Familienangehörige, Hinterbliebene und Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in Europa, wenn sie innerhalb der EU gewandert sind.

Verlust des Freizügigkeitsrechts

Das Freizügigkeitsrecht kann grundsätzlich in zwei Konstellationen enden: Indem die Voraussetzungen für sein Bestehen innerhalb der ersten fünf Jahre des Aufenthalts wegfallen sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. In jedem Fall gelten Unionsbürger:innen als freizügigkeitsberechtigt bis die Ausländerbehörde das Nichtbestehen beziehungsweise den Wegfall des Freizügigkeitsrechts feststellt.