Die überwiegende Mehrheit der Ausländerinnen und Ausländer verlässt das Bundesgebiet, ohne das Zutun der staatlichen Behörden. Sind sie nicht (mehr) im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels, sind sie zur Ausreise verpflichtet.
Freiwillige Rückkehr
Die Bundesregierung und die Bundesländer fördern die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland und unterstützen eine Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Land.
Das bekannteste Rückkehrförderprogramm ist REAG/GARP, ein humanitäres Hilfsprogramm des Bundes und der Europäischen Union. Diese Förderung bietet finanzielle und praktische Hilfe bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat sowie bei der Reintegration vor Ort.
Die Unterstützung können beantragen:
- Asylsuchende, die vor Ende ihres Asylverfahrens wieder ausreisen wollen
- abgelehnte Asylsuchende
- sonstige ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) betreut und organisiert das Förderprogramm. Anträge können über die Sozialämter, Ausländerbehörden, Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen, Zentrale Rückkehrberatungsstellen sowie den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) an die IOM weitergeleitet werden.
Die Ausreisepflicht
Es gibt mehrere Gründe dafür, dass ein Mensch Deutschland verlassen muss: Manchmal steht eine behördliche Entscheidung dahinter, manchmal ist der Aufenthaltstitel abgelaufen. Gerade Letzteres lässt sich in vielen Fällen verhindern, wenn man bei der zuständigen Ausländerbehörde frühzeitig eine Verlängerung beantragt.
Doch es ist nicht immer so einfach. Auch durch eine Ausreise aus dem Bundesgebiet von mehr als sechs Monaten kann ein Aufenthaltstitel erlöschen. Zudem kann eine Ausländerbehörde eine Ausweisungsverfügung erlassen. Nämlich dann, wenn der Aufenthalt einer ausländischen Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der bestehende Aufenthaltstitel erlischt dann.
Abschiebung
Wer als Drittstaatsangehöriger keine Aufenthaltserlaubnis hat, muss das Land verlassen. In einigen Fällen kann es damit auch zu einer Abschiebung kommen. Diese setzt eine bestehende Ausreiseverpflichtung nach Ablauf einer eingeräumten Ausreisefrist durch.
Bei einer Abschiebung tritt eine weitere schwerwiegende Folge für die Betroffenen und ihre Familien oder Freunde ein: Die Wiedereinreise in das Bundesgebiet wird befristet verboten, der gegenseitige Besuch im Bundesgebiet ist damit untersagt. Zudem bezahlt jeder Abgeschobene die Kosten seiner Rückführung selbst.
(Wieder-) Einreiseverbot
Kommt ein Mensch seiner Pflicht zum Verlassen der Bundesrepublik nicht nach, kann die Behörde die Ausreise zwangsweise durchsetzen. In diesem Fall verhängt sie gegen die betroffene Person ein Verbot, einen Aufenthaltstitel wieder zu erlangen. Derartige Einreise- und Aufenthaltsverbote können aber auch gegen solche Personen ergehen, die sich noch im Bundesgebiet aufhalten und deren Ausreise nicht unmittelbar bevorsteht (zum Beispiel Geduldete).
Wichtig: Die Verbote sind von Amts wegen auf maximal fünf bis zehn Jahre befristet.
Duldung
Nicht alle ausreisepflichtigen Personen können oder dürfen abgeschoben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Duldung erteilt werden – damit wird eine Abschiebung für eine gewisse Zeit nicht durchgeführt.
Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn eine Person:
- schwer erkrankt ist
- minderjährig und unbegleitet ist und in ihrem Herkunftsstaat keine kindergerechte Betreuung sichergestellt werden kann
- eine staatlich anerkannte Berufsausbildung aufgenommen hat
- Elternteil eines deutschen Kindes ist
- nicht über die notwendigen Dokumente zur Identität verfügt oder diese erst besorgen muss
- wenn die Reisewege in den Herkunftsstaat versperrt sind
Andere Konstellationen und Härtefälle geben den Behörden einen Spielraum, eine Person weiterhin in Deutschland zu dulden – beispielsweise um einem Kind zu ermöglichen, ein noch laufendes Schuljahr zu beenden.
Von der Duldung zur Integration
Um geduldete Personen, die sich bereits länger in Deutschland befinden und sich integriert haben, bessere Perspektiven zu eröffnen, ist es unter Beachtung einiger Vorgaben möglich, ihnen eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Seit Mitte 2015 sieht das Aufenthaltsgesetz dafür spezielle Regelungen vor.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- dass man sich seit acht Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat (sechs Jahre bei Familien mit Kindern)
- ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
- der eigene Lebensunterhalt ist überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert
- hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A2)
- gegebenenfalls der Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder im schulpflichtigen Alter
Gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende bekommen leichter einen Aufenthaltstitel. Sie erhalten eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich seit vier Jahren in Deutschland aufhalten und erfolgreich eine Schule besuchen, aber auch, wenn sie über einen anerkannten Schul- oder Berufsschulabschluss verfügen.
Ausnahmeregelung
Drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer von Menschenhandel und schwerer Arbeitsausbeutung geworden sind, können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Aus humanitären oder persönlichen Gründen oder im öffentlichen Interesse können die Menschen gegebenenfalls zwei Jahre länger in Deutschland bleiben.