Kinder und Jugendliche haben spezielle Bedürfnisse und Rechte

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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Kinder und Jugendliche haben spezielle Bedürfnisse und Rechte

Auf der Flucht und in Deutschland sind unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erheblichen Gefahren ausgesetzt Hier angekommen, sind sie eine Personengruppe mit speziellen Bedürfnissen und Rechtsansprüchen. 

Es gibt viele Gründe, aus denen Minderjährige aus ihrem Herkunftsstaat flüchten: eine mögliche Zwangsrekrutierung als Kindersoldat, die Gefahr einer Entführung, eine drohende Zwangsverheiratung oder auch Genitalverstümmelung. Mitunter führen familiäre Lebenssituationen im Herkunfts- oder Erstaufnahmestaat dazu, dass Kinder und Jugendliche sich allein in ein anderes Land durchschlagen. 

Oftmals aber machen sich Familien zunächst zusammen auf den Weg, verlieren sich dann jedoch auf der Flucht aus den Augen oder werden aufgrund von Schleuserstrategien getrennt. Die jungen Menschen befinden sich dann in großer Gefahr, Opfer von Menschenhandel sowie krimineller und sexueller Ausbeutung zu werden.

Rechtliche Regelungen

Kommen minderjährige Drittstaatenangehörige allein in Deutschland an, unterliegen sie sowohl dem Ausländerrecht (beziehungsweise dem Asyl- und Aufenthaltsrecht) als auch dem Kinder- und Jugendhilferecht, geregelt im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Nach den Regeln des SGB VIII nimmt sie zunächst das Jugendamt in Obhut und bringt sie in einer geeigneten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe unter.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge dürfen nicht in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylgesetzes untergebracht werden. Sie leben meistens mit anderen deutschen und ausländischen Kindern und Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen oder Wohngemeinschaften, manchmal auch in Pflegefamilien.  

Im Rahmen eines Ersteinschätzungsverfahrens werden binnen der ersten sieben Werktage unter anderem das Alter, der Gesundheitszustand und die Möglichkeit einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geprüft. Dies erfolgt unter anderem zur Klärung der Frage, ob das bundesweite Verteilungsverfahren durchgeführt wird oder ob eine Verteilung ausgeschlossen ist.

Die ersten Schritte nach der Verteilung

Bei einer Verteilung ist anschließend das Jugendamt, dem die Minderjährigen zugewiesen wurden, für die nächsten Schritte zuständig: für die weitere Betreuung, für eine mögliche Zusammenführung mit der Familie oder mit Verwandten sowie für die Beantragung der Vormundschaft. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Inne haben sie entweder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts, Verwandte oder ehrenamtliche  Personen.

Im anschließenden Clearingverfahren werden weitere Schritte im Bereich des Jugendhilferechts oder des Aufenthaltsrechts eingeleitet. Es umfasst unter anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Auf dessen Basis wird entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird. Ist ein Asylverfahren nicht erfolgversprechend, kann die zuständige Ausländerbehörde auch eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung ausstellen. Kommt auch dies nicht in Frage, berät die Ausländerbehörde über andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten. 

Den Asylantrag stellen

Asylsuchende unter 18 Jahren gelten im Rahmen des Asylverfahrens als nicht handlungsfähig. Das bedeutet, dass unbegleitete Minderjährige nicht allein einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen können. In diesen Fällen muss der Asylantrag vom Jugendamt oder Vormund schriftlich gestellt werden. Wird er von einem Vormund gestellt, muss eine sogenannte Bestallungsurkunde übersandt werden. Die Antragsstellung ist formlos möglich. Anders als bei den meisten Asylsuchenden sollte das Dokument allerdings nicht in einer BAMF-Außenstelle eingehen, sondern schriftlich bei der Zentrale in Nürnberg.