Das Leben Asylsuchender
Asylsuchende nehmen für gewöhnlich große Strapazen und oftmals Gefahren in Kauf, um nach Deutschland zu gelangen. Was erwartet sie bei ihrer Ankunft? Welche Leistungen stehen ihnen zu? Ein Überblick.
Ankunft in der Aufnahmeeinrichtung
Asylsuchende werden mit der erkennungsdienstlichen Behandlung registriert, wenn sie in der Aufnahmeeinrichtung (auch Erstaufnahmeeinrichtung genannt) angekommen sind. Dabei bekommen sie einen Ankunftsnachweis – die Bescheinigung zur Meldung als Asylsuchender – und eine Aufenthaltsgestattung. Diese wird in der Regel kurz nach dem Ankunftsnachweis ausgestellt und gilt, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist. Bis dahin müssen Asylsuchende sie regelmäßig verlängern.
Bundesweite Verteilung und Wohnsitzverpflichtung Für eine gewisse Zeit, in der Regel maximal 18 Monate, müssen Asylsuchende in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen; Familien mit minderjährigen Kindern maximal sechs Monate. Es gibt Fälle, in denen Asylsuchende länger in der Aufnahmeeinrichtung leben müssen, bspw. wenn das jeweilige Landesrecht eine längere Dauer dieser sogenannten Wohnverpflichtung vorsieht.
Frei wählen dürfen Asylsuchende ihren Wohnsitz in Deutschland für die Dauer des Asylverfahrens nicht. Sie werden nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel “ auf die verschiedenen Bundesländer verteilt. Einmal in einem Bundesland angekommen, weisen die zuständigen Behörden den Geflüchteten einen bestimmten Ort zu Räumliche Beschränkung
Asylsuchende werden – außer in Stadtstaaten – nach ihrer Registrierung auf die Kommunen verteilt. Solange der Asylsuchende verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen gilt die sogenannte räumliche Beschränkung Diese räumliche Beschränkung gilt für Asylsuchende so lange, wie sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben. Erst wenn sie dort nicht mehr leben müssen, endet die räumliche Beschränkung. Dies bedeutet für Asylsuchende, dass sie eine Genehmigung benötigen, um den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde verlassen zu dürfen. Hierfür müssen sogenannte zwingende Gründe vorliegen. Müssen die Geflüchteten zu Rechtsanwält*innen, Behörden oder Gerichten und ist hierfür ihr persönliches Erscheinen erforderlich, wird davon eine Ausnahme gemacht.
Sozialleistungen
Ab dem Tag der Ausstellung des Ankunftsnachweises erhalten Asylsuchende, wenn sie über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügen (Hilfebedürftigkeit), Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die hinsichtlich ihrer Höhe gegenüber den Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII abgesenkt sind. Solange die Person verpflichtet ist in der Aufnahmeeinrichtung zu leben, erhält sie zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts kein Geld, sondern sogenannte Sachleistungen (notwendiger Bedarf). Zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sollen die Leistungen ebenfalls in Form von Sachleistungen erbracht werden (notwendiger persönlicher Bedarf). Falls dies nicht möglich ist, können sie in Form von Geldleistungen oder der sogenannten Bezahlkarte erbracht werden. Wenn die Person nicht mehr in der Aufnahmeeinrichtung lebt, sondern in einer Gemeinschaftsunterkunft und sie weiterhin grundleistungsberechtigt ist, werden die Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs und des notwendigen persönlichen Bedarfs durch Sach- oder Geldleistungen bzw. der Ausgabe einer Bezahlkarte gedeckt. Wird Asylsuchenden eine sogenannte Bezahlkarte ausgehändigt, muss sich das Budget der Bezahlkarte nach persönlichen Lebensumständen der Antragstellenden im Einzelfall richten. In dem Betrag sind Mehrbedarfe, etwa von Schwangeren oder anderen Bedarfen zu berücksichtigen. Eine starre Obergrenze ist nach der bisher ergangenen Rechtsprechung hierzu rechtswidrig. Im Einzelfall sind darüber hinaus auch sonstige Hilfen zu gewähren. Diese umfassen die Sicherung des Lebensunterhalts, unerlässliche Gesundheitsleistungen oder Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern.
Erst nach 36 Monaten erhalten Leistungsberechtigte regelmäßig Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (sogenannte Analogleistung).
Gesundheitsversorgung
Asylsuchende erhalten grundsätzlich Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Gesundheitsversorgung umfasst in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts bei der Krankenbehandlung akute Erkrankungen und die Behandlung von Schmerzzuständen sowie zahnärztliche Behandlungen. Für die Behandlung chronischer Erkrankungen gelten jedoch Sonderbestimmungen. Aber auch diese Krankheiten sind unter bestimmten Umständen unbedingt zu behandeln: nämlich, wenn sie Schmerzen verursachen, wenn bei einer Nichtbehandlung Schmerzen zu erwarten sind oder wenn eine Therapie unerlässlich für die Gesundheit ist. Hierzu sind in der Regel gesondert Anträge bei der zuständigen Sozialbehörde zu stellen.
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen erhalten ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zur Schwangerschaftsvorsorge sowie während der Schwangerschaft.
Ab dem 37. Monat erhalten Asylsuchende eine Krankenversicherungskarte verbunden mit demselben Leistungsanspruch wie gesetzlich Versicherte.