Unterbringung und Versorgung

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Das Leben Asylsuchender
Unterbringung und Versorgung

Asylsuchende nehmen für gewöhnlich große Strapazen in Kauf, um nach Deutschland zu gelangen. Was erwartet sie bei ihrer Ankunft? Welche Leistungen stehen ihnen zu? Ein Überblick. 

Ankunft in der Aufnahmeeinrichtung

Asylsuchende werden mit der erkennungsdienstlichen Behandlung registriert, wenn sie in der Erstaufnahmeeinrichtung angekommen sind. Dabei bekommen sie einen Ankunftsnachweis – die Bescheinigung zur Meldung als Asylsuchender – und eine Aufenthaltsgestattung. Diese wird in der Regel kurz nach dem Ankunftsnachweis ausgestellt und gilt, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist. Bis dahin müssen Asylsuchende sie regelmäßig verlängern.

Bundesweite Verteilung und Wohnsitznahme

Für eine gewisse Zeit, höchstens 18 Monate, müssen Asylsuchende in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Familien mit minderjährigen Kindern müssen dort jedoch nur sechs  Monate verbringen.  Danach sollen sie in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. Je nach Bundesland ist auch eine Unterbringung in einer Wohnung möglich. 

Frei wählen dürfen Asylsuchende ihren Wohnsitz in Deutschland für die Dauer des Asylverfahrens nicht. Sie werden nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel “ auf die verschiedenen Bundesländer verteilt. Einmal in einem Bundesland angekommen, weisen die zuständigen Behörden den Geflüchteten einen bestimmten Ort zu.

Residenzpflicht gilt für drei Monate

Asylsuchende werden – außer in Stadtstaaten – nach ihrer Registrierung auf die Kommunen verteilt. Solange der Asylsuchende verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen beziehungsweise für drei Monate, gilt die sogenannte Residenzpflicht. Dies bedeutet für Asylsuchende, dass sie eine Genehmigung benötigen, um den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde verlassen zu dürfen. Müssen die Geflüchteten zu Rechtsanwälten, Behörden oder Gerichten, wird davon eine Ausnahme gemacht. Ausländerbehörden können die Residenzpflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Ablauf der drei Monate wieder anordnen.

Sozialleistungen

Ab dem Tag der Ausstellung des Ankunftsnachweises erhalten Asylsuchende, wenn sie über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügen (Hilfebedürftigkeit), Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Eine alleinstehende Person bekommt zum notwendigen persönlichen Bedarf 163 Euro pro Monat, wenn sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt. Eine vierköpfige Familie mit zwei kleinen Kindern bekäme rund 500 Euro pro Monat. Daneben wird der notwendige Bedarf zur Sicherung des physischen Existenzminimums als Sachleistung erbracht – beispielsweise Unterkunft und Verpflegung.

Im Einzelfall sind darüber hinaus auch sonstige Hilfen zu gewähren. Diese umfassen die Sicherung des Lebensunterhalts, unerlässliche Gesundheitsleistungen oder Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern.

Erst nach 18 Monaten erhalten Leistungsberechtigte regelmäßig Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (sogenannte Analogleistung).

Gesundheitsversorgung

Asylsuchende erhalten grundsätzlich Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Gesundheitsversorgung umfasst in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts bei der Krankenbehandlung akute Erkrankungen und die Behandlung von Schmerzzuständen. Für die Behandlung chronischer Erkrankungen gelten jedoch Sonderbestimmungen. Aber auch diese Krankheiten sind unter bestimmten Umständen unbedingt zu behandeln: nämlich, wenn sie Schmerzen verursachen, wenn bei einer Nichtbehandlung Schmerzen zu erwarten sind oder wenn eine Therapie unerlässlich für die Gesundheit ist. 

Ab dem 19. Monat erhalten Asylsuchende eine Krankenversicherungskarte verbunden mit demselben Leistungsanspruch wie gesetzlich Versicherte. Man spricht hier von Analogleistungen.