Formen des Flüchtlingsschutzes

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Schutzformen für Asylsuchende Formen des Flüchtlingsschutzes

Geflüchtete können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auf besonderen Schutz zählen. Die Grundlagen für diesen Schutz sind vielfältig.

Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob ein Mensch Schutz benötigt. Allerdings gibt es verschiedene Arten der Schutzgewährung. Ein Überblick.

Asylberechtigung nach Artikel 16a Grundgesetz (GG)

Wer politisch verfolgt wird, hat nach Art. 16a GG das Recht auf Asyl. Als politisch verfolgt gilt eine Person, wenn sie im Herkunftsstaat einer schweren Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wäre – aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, Religion oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Der Begriff „Rasse“ wird aufgrund seiner Verwendung in den flüchtlingsrechtlich maßgeblichen Rechtsvorschriften hier wiedergegeben. Gemeint ist damit die ethnische Zugehörigkeit, die Personen über Aspekte wie Herkunft oder Hautfarbe zugeschrieben wird. „Nationalität“ umfasst nicht nur eine bestimmte Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit, sondern etwa auch die kulturelle oder sprachliche Identität. 

Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Asylgesetz)

Auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951  sind Menschen zu schützen, die begründet eine Verfolgung wegen ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe fürchten. Voraussetzung für diesen Flüchtlingsstatus ist, dass sie sich außerhalb ihres Heimatstaates befinden oder als Staatenlose außerhalb des Landes leben, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Folgerechte bei Asylberechtigung und Flüchtlingsschutz

Menschen, die entweder eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus haben, dürfen drei Jahre in Deutschland bleiben. Nach fünf Jahren besteht die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) zu erhalten, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören ausreichende Deutschkenntnisse auf A2-Niveau sowie der Nachweis, selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können.

Wer Deutsch auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens spricht sowie seinen Lebensunterhalt überwiegend allein finanzieren kann, bekommt unter Umständen bereits nach drei Jahren die Niederlassungserlaubnis.

Darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen, einer Arbeit nachzugehen. Außerdem haben Flüchtlinge nach der Genfer Konvention einen Anspruch auf Familiennachzug für Ehepartner/-in und Kinder sowie auf mögliche Sozial- bzw. Familienleistungen.

Subsidiärer Schutz nach § 4 Asylgesetz

Wenn weder Flüchtlingsschutz zu gewähren oder die Asylberechtigung festzustellen ist, kann sogenannter subsidiärer Schutz nach § 4 Asylgesetz zuerkannt werden. Die Voraussetzung: Der betroffenen Person droht in ihrem Herkunftsstaat ernsthafter Schaden und können den Schutz des Herkunftsstaat nicht in Anspruch nehmen. Als ernsthafter Schaden gilt:

  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

Folgerechte bei subsidiärem Schutz

Wer subsidiären Schutz genießt, darf grundsätzlich zunächst ein Jahr bleiben. Eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, wenn die Gefahren fortbestehen.

Allerdings umfasst subsidiärer Schutz nicht alle Rechte, die Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen offenstehen. So besteht beispielsweise ein nur eingeschränktes Recht auf Familiennachzug. Die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis ist nach fünf Jahren nur unter strengeren Voraussetzungen möglich. Es bestehen allerdings keine Beschränkungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Zugang zu Sozial- oder Familienleistungen ist weitgehend derselbe wie bei GFK-Flüchtlingen.

Nationale Abschiebungsverbote

Eine weitere Schutzform sind nationale Abschiebungsverbote. Diese gelten, wenn mit der Abschiebung eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten verbunden wäre oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit vorliegt. Beispiele hierfür sind schwerwiegende Krankheiten oder eine unzureichende Versorgung.

Folgerechte bei Abschiebungsverboten

Personen, die unter nationale Abschiebungsverbote fallen, bekommen eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr, die wiederholt verlängert werden kann, wenn die Gründe hierfür nicht entfallen sind. Allerdings darf die Familie nur in eingeschränkten Fällen nachziehen. Das kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen sowie zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland geschehen. Eine Arbeitsstelle darf jedoch immer angenommen werden. Der Zugang zu Sozial- bzw. Familienleistungen wird – mitunter nach bestimmten Wartefristen – gewährt.