Grundlagen der Anspruchseinbürgerung
Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
- Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
- Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (geringfügige Verurteilungen spielen keine Rolle).
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben zum Beispiel:
- Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG;
- Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner, die das Recht auf Freizügigkeit genießen;
- türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben
Der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung genügt nur, wenn sie zu einem Zweck erteilt wurde, der grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen kann. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel bei Studierenden nicht erfüllt. Wenn Sie eine der folgenden Aufenthaltserlaubnisse besitzen, kommt eine Anspruchseinbürgerung für Sie (noch) nicht in Betracht: §§ 16, 17, 17 a, 20, 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes. Nicht ausreichend ist es außerdem, wenn Sie zum Zeitpunkt der gewünschten Einbürgerung nur eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben.
„Gewöhnlich und rechtmäßig“ bedeutet, dass Ihr Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland liegt und Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis haben. Auch wenn Sie zum Beispiel als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht ohne Aufenthaltstitel besitzen, trifft diese Voraussetzung auf Sie zu.
Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz verkürzt sich die notwendige Aufenthaltsdauer von acht auf sieben Jahre. Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist auf sechs Jahre verkürzt werden. Zum Beispiel, wenn Sie besonders gute Deutschkenntnisse haben oder sich länger ehrenamtlich bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein engagiert haben. Bei der Entscheidung über besondere Integrationsleistungen hat die Einbürgerungsbehörde einen gewissen Spielraum. Deshalb sollten Sie mit ihr in Kontakt treten, wenn Sie Einzelheiten zu dieser Regelung interessieren.
Zeiten des Asylverfahrens werden mit Blick auf die Aufenthaltsdauer dann mitgerechnet, wenn sie als Flüchtling anerkannt worden sind. Diesen Status erhalten entweder Asylberechtigte im Sinne des Grundgesetzes oder Menschen, die Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sind. Bei ihnen liegt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz vor. Die Zeiten des Asylverfahrens werden auch mitgerechnet, wenn Ihnen subsidiärer Schutz nach § 4 Asylverfahrensgesetz zuerkannt worden ist. Diesen bekommen Menschen, die nicht als Flüchtlinge gemäß der GFK gelten, aber in ihrem Herkunftsland massiver Gefahr ausgesetzt wären. Als international Schutzberechtigte sind diese Menschen Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt.
Aufenthaltszeiten während eines Studiums in Deutschland betrachten fast alle Bundesländer als gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Einbürgerungsvorschriften, etwa wenn sich im Anschluss an das Studium der Aufenthalt verfestigt hat. „Verfestigt“ heißt zum Beispiel, dass eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde. Lediglich das Bundesland Bayern erkennt den Aufenthalt zu Studienzwecken nicht als gewöhnlichen Aufenthalt an. Die bayerischen Behörden verweisen dabei im Einzelfall auf die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung.
Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: wenn Sie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, ohne den Grund dafür selbst zu vertreten haben.
Das gilt zum Beispiel, wenn Sie unverschuldet durch eine betriebsbedingte Kündigung arbeitslos geworden sind. Sie müssen dann nur nachweisen können, dass Sie sich intensiv um eine andere Arbeitsstelle bemühen. Auch Ihre persönliche oder familiäre Situation kann eine Rolle spielen. Wer etwa kleine Kinder betreuen muss, ist möglicherweise unfreiwillig auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Beziehen Sie staatliche Leistungen während der Schulzeit, der Ausbildung oder des Studiums, haben Sie den Bezug dieser Leistungen ebenfalls nicht zu vertreten.
Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Wohngeld, BAföG) steht Ihrer Anspruchseinbürgerung nicht entgegen.
Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift müssen für eine Einbürgerung nicht perfekt sein. Es genügen ausreichende Kenntnisse. Diese besitzen Sie, wenn Sie mündlich und schriftlich die Anforderungen an die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch erfüllen (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens).
Sie können ausreichende deutsche Sprachkenntnisse durch Unterlagen belegen. Folgende Nachweise genügen:
- eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz;
- das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom;
- vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung) besucht haben
- eine Bescheinigung, dass Sie mindestens vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung) besucht haben;
- ein deutscher Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger deutscher Schulabschluss;
- der Nachweis, dass Sie in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule versetzt worden sind;
- das Zeugnis über den Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen (Fach-) Hochschule oder über den Abschluss einer deutschsprachigen Berufsausbildung.
Sie können keinen dieser Nachweise vorlegen? Dann kann die Einbürgerungsbehörde Sie auffordern, an einem Sprachtest teilzunehmen – zum Beispiel an einer Volkshochschule.
Ausreichende Deutschkenntnisse sind unumgänglich für den Anspruch auf Einbürgerung. Es gibt nur zwei Ausnahmen. Erstens: Eine Person konnte diese Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erwerben. Dafür braucht es in der Regel entsprechende ärztliche Atteste. Zweitens: Ihr Alter macht es einer Person unmöglich, die Sprachkenntnisse zu sammeln.
Es genügt, wenn Sie einfache Fragen zu Grundzügen der deutschen Rechtsordnung, Kultur und Geschichte beantworten können. Dazu gehören Fragen zu den demokratischen Werten in Deutschland, den Prinzipien des Rechtsstaates, der Gleichberechtigung, der Toleranz und der Religionsfreiheit. In der Regel werden Sie hierzu einen Einbürgerungstest ablegen.
Zur Vorbereitung auf diesen Test werden Einbürgerungskurse angeboten. Sie müssen aber nicht daran teilnehmen. Es werden auch Unterlagen angeboten, mit denen Sie sich selbstständig auf den Einbürgerungstest vorbereiten können.
Sie können sich auch im Online-Testcenter
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf den Einbürgerungstest vorbereiten. Hier gibt es einen Modellfragebogen.
Auf den Einbürgerungstest kann verzichtet werden, wenn Sie die Kenntnisse durch eine entsprechende Schulausbildung in Deutschland (zum Beispiel Hauptschulabschluss oder höherwertig) nachweisen können. Einige Menschen können die staatsbürgerlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder wegen ihres Alters nicht erwerben. Auch sie müssen keinen Einbürgerungstest ablegen. Wenn Sie sich auf Krankheit oder Behinderung berufen wollen, müssen Sie in der Regel ärztliche Atteste vorlegen.
Sie wurden wegen einer Straftat im Ausland verurteilt? Oder es läuft ein Straf- bzw. Ermittlungsverfahren gegen Sie? Diese Informationen müssen Sie der Einbürgerungsbehörde mitteilen.
Wenn in Deutschland oder im Ausland gegen Sie ermittelt wird, hat das Auswirkungen auf Ihren Antrag. Die Einbürgerungsbehörde muss mit der Entscheidung darüber warten, bis die Ermittlungen abgeschlossen und möglicherweise eingestellt sind. Oder bis das Gericht entschieden hat.
Eine Verurteilung wegen einer schwereren Straftat macht Ihre Einbürgerung unmöglich. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verurteilungen im Ausland. Nach gewissen Fristen – je nach Schwere der Tat – werden solche Straftaten aber wieder aus dem Strafregister (Bundeszentralregister) gestrichen. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Einbürgerung wieder möglich.
Geringfügige Verurteilungen stehen Ihrer Einbürgerung nicht im Wege. Unschädlich sind folgende Strafen:
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz;
- Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen;
- Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt wurden und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Haben Sie mehrere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen, werden diese zusammengezählt. Ein Tagessatz Geldstrafe entspricht dabei einem Tag Freiheitsstrafe. Mehrere Verurteilungen werden nur dann nicht zusammengezählt, wenn ein Strafgericht eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hat.
Wurden Sie zu einer nur ganz geringfügig höheren Strafe verurteilt, kann die Behörde Sie im Einzelfall trotzdem einbürgern. Dies wird sie aber nur dann tun, wenn besondere Gründe vorliegen.
Sie ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes. In ihr sind einige Prinzipien besonders geschützt.
Das sind zum Beispiel die Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Trennung der Staatsgewalten, der Rechtsstaat und das Recht auf eine parlamentarische Opposition.
Diese Prinzipien sollen garantieren, dass es keine Gewaltherrschaft gibt. Das heißt vor allem: Der Wille des Volkes bestimmt über staatliche Entscheidungen – zum Beispiel über Wahlen. Rechte gelten für alle. Meinungsvielfalt und Parteien sind möglich.
Sie müssen sich zu diesen Prinzipien schriftlich bekennen und erklären, dass Sie nicht an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilgenommen haben. Muss die Behörde annehmen, dass Sie verfassungsfeindlich tätig waren und die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet haben, können Sie nicht deutscher Staatsbürger werden. Vor jeder Einbürgerung müssen die Einbürgerungsbehörden zu diesem Zweck bei den Verfassungsschutzbehörden eine Anfrage stellen.
Sollten Sie früher verfassungsfeindliche Überzeugungen vertreten haben, muss das Ihre Einbürgerung nicht endgültig verhindern. Sie haben nämlich die Chance, der Einbürgerungsbehörde glaubhaft zu machen, dass Sie davon abgerückt sind. Dazu können Sie möglicherweise Zeugen benennen. Ist die Behörde vom Wandel Ihrer Einstellung überzeugt, können Sie eingebürgert werden.
Vor der Übergabe der Einbürgerungsurkunde müssen Sie Ihr schriftliches Bekenntnis mit einer feierlichen Erklärung auch mündlich bekräftigen. Dabei versichern Sie, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht möchte das Entstehen von Mehrstaatigkeit vermeiden. Ihre bisherige Staatsangehörigkeit soll nach der Einbürgerung also nicht bestehen bleiben. Dies geschieht auf zwei Wegen: entweder durch den Verlust oder durch die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit.