Geflüchtete aus der Ukraine
Wichtig für Geflüchtete aus der Ukraine: Scheinbar abgelaufene Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz sind weiterhin rechtsgültig.
Foto: Unspalsh/Milohrodsky
Die Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine verlängern sich erneut automatisch bis zum 4. März 2027 ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Die automatische Verlängerung entlastet Betroffene und Ausländerbehörden. Ausgenommen von der Regelung sind allerdings Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, es sei denn sie oder ihre Familienangehörigen haben vor Ausbruch des Krieges mit unbefristetem Aufenthalt oder einer Schutzanerkennung in der Ukraine gelebt.
Wir informieren hier über die weitere Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnisse, die auf den ersten Blick abgelaufen scheinen - auch um eventuelle Missverständnisse von Dritten, etwa Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Vermieterinnen und Vermieter auszuräumen. Ebenso sollen alle Beratungsstellen die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in ihrer geltenden Fassung kennen.
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bleibt gültig
Aktuell leben über 1,1 Millionen Menschen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland Ein großer Teil dieser Personen verfügt aktuell über eine Aufenthaltserlaubnis, die auf den ersten Blick abgelaufen erscheint. Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine, die ursprünglichen zum 1. Februar 2024 oder später abgelaufen wären, sind jedoch bereits zwei Mal über den Weg einer Rechtsverordnung automatisch bis zum 4. März 2025 und daran anschließend zum 4. März 2026 verlängert worden. Nun verlängern sich diese Aufenthaltstitel erneut um ein Jahr bis zum 4.März 2027. Das Gleiche gilt für neu ausgestellte Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, die am 1. Februar 2026 gültig sind, Es muss also kein individueller Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt oder ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beziehungsweise eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Ebenso gelten alle Nebenbestimmungen weiter – etwa Wohnsitzauflagen oder die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und Beschäftigung.
Die Berechtigung für Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe, Kindergeld, BaföG, Wohngeld oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bleibt damit bestehen – soweit sich an der individuellen Situation nichts verändert hat.
Bei Reisen ins EU-Ausland können sich die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten über die Gültigkeit der vermeintlich abgelaufenen Titel informieren.
Ausgenommen von der Verlängerung sind Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, es sei denn sie oder ihre Familienangehörigen haben dort vor Ausbruch des Krieges mit unbefristetem Aufenthalt oder einer Schutzanerkennung gelebt. Für diese Drittstaatsangehörigen gelten die allgemeinen Regelungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts.
Wichtiger Hinweis: Die Nutzung der eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion) der Aufenthaltserlaubnis ist aus datentechnischen Gründen nach Ablauf des ursprünglichen Gültigkeitsdatums, das auf der Karte genannt ist, nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlage:
Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung im Bundesgesetzblatt.