Die gesetzliche Regelung sieht die Vorlage einer qualifizierten Bescheinigung für den Nachweis der schwerwiegenden Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit im Sinne schwerer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bzw. der schweren Behinderung vor. Empfehlenswert ist daher der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, das von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, aussagekräftig ist und möglichst auf folgende Aspekte eingeht:
- die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist: Dies kann zum Beispiel durch die Darstellung der Krankheitsvorgeschichte sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der entsprechenden Tatsachenerhebung erfolgen;
- die Methode der Tatsachenerhebung: zum Beispiel durch Angabe, welche Untersuchungen gegebenenfalls vorgenommen worden sind, um andere Befunde auszuschließen; sind einzelne Tatsachen unter Hinzuziehung anderer Angehöriger von Heilberufen ermittelt worden, ist dies substantiiert anzugeben; ebenso ist anzugeben, welche Angaben (insbesondere zur Anamnese) auf eigenen Angaben des betroffenen Ausländers oder auf Angaben Dritter, etwa von Angehörigen, beruhen;
- die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose): Es handelt sich um die Schlussfolgerung, die sich aus den gemäß a) dargestellten Tatsachen nach Anwendung der gemäß b) genannten Untersuchungen nach dem Stand der Medizin fachlich ergibt;
- den Schweregrad der Erkrankung: Hierbei handelt es sich um ein Element der fachlich-medizinischen Beurteilung; auch die Angaben zum Schweregrad der Erkrankung sind also aus den gemäß a) dargestellten Tatsachen nach Anwendung der gemäß b) genannten Untersuchungen abzuleiten;
- die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben: Hierbei ist auf die Folgen für die Gesundheit des betroffenen Ausländers abzustellen, die mit einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung einhergehen würden; es muss ein Bezug zur Erkrankung und ihrem Schweregrad bestehen; beachtlich sind nur ärztlich beurteilbare Schlussfolgerungen in der Bescheinigung, nicht aber zum Beispiel Mutmaßungen zu Verhältnissen in einem möglichen Zielstaat nach einer Rückkehr des betroffenen Ausländers; zulässig und beachtlich sind allerdings etwa Ausführungen zu gesundheitlichen Folgen, wenn bestimmte Behandlungs- oder Therapiemöglichkeiten entfallen.
Wenn das Attest nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegt, fügen Sie bitte eine beglaubigte Übersetzung bei. In Beirut und Amman kann auch eine medizinische Begutachtung durch IOM erfolgen. Hierfür wenden Sie sich bitte an mhfap.lb@iom.int. Allgemeine Fragen zum medizinischen Dienst von IOM richten Sie bitte an fap.mha@iom.int.