Deutsche / Deutscher durch Geburt
Nach dem Abstammungsprinzip bestimmt die Staatsangehörigkeit der Eltern über die eines Kindes: Ein Kind wird mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn die Mutter, der Vater oder beide deutsche Staatsbürger sind. Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit, ist aber nicht mit der Mutter verheiratet, ist eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich. Ein solches Verfahren muss bis zum 23. Geburtstag des Kindes eingeleitet sein.
Die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils spielt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine Rolle. Allerdings wird das Kind in vielen Fällen mit der Geburt zugleich die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils erwerben.
Das Kind besitzt dann mehrere Staatsangehörigkeiten. Es entsteht Mehrstaatigkeit. Das Kind ist unabhängig davon ohne Wenn und Aber auf Dauer deutscher Staatsbürger. Es kann daher nach deutschem Recht auf Dauer auch die andere Staatsangehörigkeit behalten.
Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2000 auch das Geburtsortsprinzip (ius soli). Danach bestimmt nicht allein die Nationalität der Eltern eines Kindes seine Staatsangehörigkeit, sondern auch der Geburtsort. Wenn beide Elternteile ausschließlich ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen, kann das Kind trotzdem auf Grund seiner Geburt in Deutschland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Nämlich, wenn zumindest ein Elternteil
- auf einen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland seit mindestens acht Jahren verweisen kann und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht genießt oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz hat.
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben zum Beispiel:
- Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG;
- Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner, die das Recht der Freizügigkeit genießen;
- türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben.
Liegen diese Voraussetzungen bei Vater oder Mutter vor, sind keine zusätzlichen Anträge nötig. Das Kind wird automatisch bei Geburt Deutsche oder Deutscher. Der Standesbeamte, der die Geburt registriert, muss aber überprüfen, ob die genannten Anforderungen erfüllt sind. Deshalb wird er Ihnen einen Vordruck geben, in dem Sie die entsprechenden Angaben machen sollen.
Auch vor Abschluss dieser Prüfung des Standesbeamten ist Ihr Kind rechtlich gleichberechtigter deutscher Staatsangehöriger, wenn die genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Geburt vorlagen.
Wichtiger Hinweis für türkische Staatsangehörige:
Ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht ist für die zuständigen Standesämter nicht ohne weiteres erkennbar, wenn die Eltern keine Niederlassungserlaubnis haben. Wahrscheinlich gibt es deshalb Kinder von assoziationsberechtigten türkischen Eltern, die nach einer Gesetzesänderung 2007 die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben haben. Doch weder wissen diese Kinder davon, noch erfolgte ein Eintrag in das Geburtenregister (Standesamt).
Für türkische Staatsangehörige, die
- seit dem 28. August 2007 Eltern geworden sind,
- zur Zeit der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebten und
- annehmen, dass sie zu diesem Zeitpunkt auch ein Daueraufenthaltsrecht hatten,
wird daher empfohlen, bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde (Einbürgerungsbehörde) für ihre Kinder die Ausstellung eines sogenannten Staatsangehörigkeitsausweises zu beantragen.
Nein, weil das neue Recht erst am 1. Januar 2000 wirksam geworden ist. Für Kinder, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht 10 Jahre alt waren, galt für eine Übergangsfrist ein besonderer Einbürgerungsanspruch (§ 40b Staatsangehörigkeitsgesetz). Ein Antrag musste jedoch bis zum 31. Dezember 2000 gestellt worden sein. Für später gestellte Anträge gelten die ganz normalen Voraussetzungen für eine Einbürgerung.
Mit Wirkung vom 20. Dezember 2014 ist eine Reform der sogenannten Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten. Sie gilt für Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind und neben der ausländischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben haben. Diese Kinder dürfen neben der deutschen auch die ausländische Staatsangehörigkeit dauerhaft behalten.
Die Optionspflicht, also die Pflicht, sich für die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden zu müssen, tritt voraussichtlich nur noch in ganz wenigen Fällen ein. Nämlich nur dann, wenn der Betroffene zwischen seinem 21. und 22. Geburtstag ein Hinweisschreiben von der zuständigen Einbürgerungsbehörde erhält und nicht nachweisen kann, dass er in Deutschland aufgewachsen ist.
Achtung: Die Optionspflicht galt und gilt generell nicht für Kinder, die nach dem Abstammungsprinzip mit der Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben, weil ihre Eltern unterschiedliche (die deutsche und eine oder mehrere ausländische) Staatsangehörigkeiten gehabt haben.
Die Optionspflicht gilt auch nicht, wenn die andere Staatsangehörigkeit des Kindes die eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz ist! Einige Kinder von EU-Bürgern oder Schweizer Staatsangehörigen haben die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch aufgrund des Geburtsortsortsprinzips erworben. Sie sind von der Optionspflicht generell ausgenommen.
Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz sind Sie in Deutschland aufgewachsen, wenn Sie bis zu Ihrem 21. Geburtstag:
- acht Jahre in Deutschland gelebt haben,
- sechs Jahre hier eine Schule besucht haben, oder
- eine Schule beziehungsweise Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen haben.
Es ist ausreichend, wenn Sie nur ein mögliches Kriterium für das "Aufwachsen in Deutschland" erfüllen.
Als in Deutschland aufgewachsen gelten Sie auch, wenn Sie zwar keines der genannten Kriterien erfüllen, aber einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland aufweisen (Härtefallklausel).
Genauere Informationen darüber, was unter der Härtefallklausel zu verstehen ist, erhalten Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.
Wenn Sie nach dem Geburtsortsprinzip die deutsche Staatsangehörigkeit und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Sie grundsätzlich nichts weiter tun. Die zuständige Behörde wird von sich aus prüfen, ob Sie sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben. Nur wenn die Behörde dies nicht zweifelsfrei feststellen kann, wird sie um einen Nachweis bitten. Ein solcher Nachweis kann beispielsweise eine Meldebescheinigung, eine Schulbescheinigung sowie ein Schul- oder Berufsabschlusszeugnis sein.
Wenn Sie über einen entsprechenden Nachweis verfügen, kann die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde auch vor Ihrem 21. Geburtstag feststellen, dass die Optionspflicht entfällt. Dafür müssen Sie allerdings einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Optionspflicht gilt bei folgenden Bedingungen:
- Ein Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip mit seiner Geburt oder nach der Übergangsregelung erhalten.
- Zugleich besitzt es eine ausländische Staatsangehörigkeit.
- Das Kind ist nicht in Deutschland aufgewachsen.
Sie werden mit Erreichen des 21. Geburtstages ein behördliches Schreiben erhalten. Dieses weist Sie auf ihre Optionspflicht hin. Spätestens zwei Jahre nach Erhalt des Schreibens müssen Sie sich für die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden.
Bis spätestens ein Jahr nach dem Erhalt des Hinweisschreibens können Sie eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Diese Genehmigung berechtigt Sie dazu, eine ausländische Staatsbürgerschaft anzunehmen, die deutsche aber trotzdem zu behalten. Den Antrag auf die Beibehaltungsgenehmigung sollten Sie unbedingt im folgenden Fall stellen:
- Sie haben sich beim Optionsverfahren für die deutsche Staatsbürgerschaft entschieden.
- Sie wissen allerdings nicht, ob Sie Ihre ausländische(n) Staatsbürgerschaft(en) aufgeben können.
Wird Ihnen eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt, ist das Optionsverfahren für Sie beendet und Sie können die deutsche sowie die andere Staatsangehörigkeit auf Dauer behalten.
Wichtig: Wenn Sie auf das Schreiben der Behörde nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist reagieren und keine Entscheidung treffen, verlieren Sie automatisch mit Ablauf der Frist die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wenn Sie aber bis zu Ihrem 22. Geburtstag noch kein Schreiben von der Behörde zur Optionspflicht erhalten haben, müssen Sie nicht zwischen Ihrn Staatsangehörigkeiten entscheiden. Denn in diesem Fall entsteht für Sie keine Optionspflicht.
Achtung: Wenn Sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und die Behörde Ihre aktuelle Adresse nicht kennt, kann der Hinweis auf die Optionspflicht durch eine „öffentliche Zustellung“ bekannt gegeben werden. Die Optionspflicht entsteht, ohne dass Sie es wissen.
1. Sie können sich für Ihre deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden. Vieles spricht dafür: Die deutsche Staatsangehörigkeit bietet Ihnen viele Chancen und Möglichkeiten. Mit ihr können Sie in Deutschland ohne besondere Erlaubnis leben und in der gesamten Europäischen Union uneingeschränkt studieren oder arbeiten. Sie können visumfrei in viele Länder reisen. Mit der deutschen Staatsangehörigkeit haben Sie das Recht, an wichtigen politischen und gesellschaftlichen Entscheidungen teilzuhaben. Sie können an Volksentscheiden und an allen Wahlen teilnehmen und gewählt werden. Sie bestimmen mit in Deutschland.
Ihre Entscheidung müssen Sie der Behörde auf jeden Fall schriftlich mitteilen. Dabei müssen Sie auch nachweisen, dass Sie die andere Staatsangehörigkeit bereits vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist aufgegeben oder verloren haben.
2. Sie können sich entscheiden, die ausländische Staatsangehörigkeit zu behalten. Zugleich verlieren Sie dann aber die deutsche Staatsbürgerschaft.
3. Es kann auch sein, dass Sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden, der Verlust Ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit aber unmöglich oder unzumutbar ist. Dann müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Hinweisschreibens eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Mit dieser vermeiden Sie den automatischen Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit.
4. Wenn Sie zwei Jahre nach Erhalt des Schreibens keine Erklärung abgegeben und Ihre ausländische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben oder verloren haben, verlieren Sie automatisch Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.