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FAQ - Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen zu Einreise, Aufenthalt, Asyl, Familienzusammenführung, Einbürgerung und Rückkehr
Inhaltsverzeichnis
- Geflüchtete aus der Ukraine - Verlängerung Aufenthaltstitel bis 4. März 2027
- Einreise - Visabestimmungen
- Ablauf Asylverfahren
- Unbefristete Aufenthaltstitel und Daueraufenthalt
- Familienzusammenführung
- Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
- Asylsuchende - Unterbringung und Versorgung
- Einbürgerung
- Rückkehr in das Herkunftsland und Duldung
Geflüchtete aus der Ukraine - Verlängerung Aufenthaltstitel bis 4. März 2027
Mein Aufenthaltstitel ist abgelaufen. Darf ich trotzdem in Deutschland bleiben?
Mein Aufenthaltstitel ist abgelaufen. Darf ich trotzdem in Deutschland bleiben?
Ja, wenn Sie aus der Ukraine geflüchtet sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz haben. Auch wenn auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ein abgelaufenes Datum steht, ist Ihr Aufenthaltstitel weiterhin rechtsgültig. Er verlängert sich in der Regel automatisch - aktuell bis zum 4. März 2027. Sie müssen dafür keinen eigenen Antrag stellen. Etwas anderes kann unter Umständen für Menschen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit gelten, die früher in der Ukraine gelebt haben.
Muss ich zur Ausländerbehörde, um meinen Aufenthaltstitel verlängern zu lassen?
Nein. Die Verlängerung bis zum 4. März 2027 erfolgt automatisch durch eine Rechtsverordnung. Sie müssen weder persönlich zur Ausländerbehörde, noch einen Antrag stellen, noch einen neuen eAT beantragen.
Mein Aufenthaltstitel sieht abgelaufen aus. Was sage ich meiner Vermieterin oder meinem Arbeitgeber?
Ihr Aufenthaltstitel ist trotz des auf der Karte aufgedruckten Datums weiterhin gültig. Vermieterinnen und Vermieter sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich über die Gültigkeit informieren – die rechtliche Grundlage ist die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in ihrer aktuell geltenden Fassung. Sie können auf diese Verordnung hinweisen, wenn es zu Missverständnissen kommt.
Alle Nebenbestimmungen Ihres Aufenthaltstitels gelten unverändert weiter. Das betrifft zum Beispiel die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit sowie etwaige Wohnsitzauflagen.
Erhalte ich weiterhin Sozialleistungen?
Ja, soweit sich an Ihrer persönlichen Situation nichts geändert hat. Die automatische Verlängerung des Aufenthaltstitels hat keinen Einfluss auf bestehende Ansprüche auf Leistungen nach SGB II , Sozialhilfe, Kindergeld, BAföG, Wohngeld oder dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Ich reise in ein anderes EU-Land. Wird mein Aufenthaltstitel dort anerkannt?
Bei Reisen ins EU-Ausland können sich die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedsstaaten über die weitere Gültigkeit Ihres Titels informieren. Führen Sie dennoch relevante Nachweise zur Verordnung mit, um Schwierigkeiten an Grenzen oder vor Ort zu vermeiden.
Gilt die automatische Verlängerung auch für mich, wenn ich keine ukrainische Staatsangehörigkeit habe?
Das hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Wenn Sie oder Ihre Familienangehörigen vor Ausbruch des Krieges mit einem unbefristeten Aufenthalt oder einer Schutzanerkennung in der Ukraine gelebt haben und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in Ihren Herkunftsstaat zurück zu gehen, gilt die automatische Verlängerung grundsätzlich auch für Sie. Wenn das nicht der Fall ist, gelten für Sie die allgemeinen Regelungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts. Wenden Sie sich im Zweifel an eine Beratungsstelle oder die Ausländerbehörde.
Kann ich die eID-Funktion meiner Aufenthaltserlaubnis noch nutzen?
Nein. Die Online-Ausweisfunktion (eID) Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist nach Ablauf des ursprünglich auf der Karte aufgedruckten Datums aus technischen Gründen nicht mehr nutzbar – auch wenn der Aufenthaltstitel selbst weiterhin gültig ist.
Einreise - Visabestimmungen
Brauche ich ein Visum für die Einreise nach Deutschland?
Das hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit und dem Zweck Ihres Aufenthalts ab. EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger sowie Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz brauchen lediglich ein gültiges Ausweisdokument. Für alle anderen gelten je nach Herkunftsland und Aufenthaltszweck unterschiedliche Regelungen. Informieren Sie sich beim Visa-Navigator des Auswärtigen Amtes, was für Ihr Land gilt.
Ich möchte Deutschland kurz besuchen – zum Beispiel als Tourist oder um Familie zu treffen. Brauche ich dafür ein Visum?
Nicht unbedingt. Für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen gilt europäisches Recht, da Deutschland Mitglied des Schengener Abkommens ist. Ob Sie ein Visum benötigen, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit ab: Die EU hat mit einer Reihe von Ländern Abkommen geschlossen, die ihre Staatsangehörigen von der Visumspflicht befreien. Informieren Sie sich beim Visa-Navigator des Auswärtigen Amtes, ob das für Ihr Land gilt.
Ich möchte länger als drei Monate in Deutschland bleiben. Was muss ich beachten?
Aufenthalte von mehr als 90 Tagen sind nur für bestimmte Zwecke möglich, zum Beispiel für eine Familienzusammenführung, ein Studium oder die Aufnahme einer Beschäftigung. In diesen Fällen müssen Sie vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen. Planen Sie dafür ausreichend Zeit ein – der Antrag sollte mindestens sechs Wochen vor der geplanten Einreise gestellt werden.
Gibt es Länder, deren Staatsangehörige das Visum für einen längeren Aufenthalt auch nach der Einreise beantragen können?
Ja. Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise in Deutschland einholen. Für alle anderen Drittstaatsangehörigen muss das Visum vor der Einreise beantragt werden.
Wo beantrage ich ein Visum für Deutschland?
Zuständig ist die deutsche Botschaft oder Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland, sofern Deutschland Ihr alleiniges oder hauptsächliches Reiseziel ist. Beim Visa-Navigator des Auswärtigen Amtes erhalten Sie Auskunft darüber, welches Visum für Ihren Aufenthaltszweck in Frage kommt und wie Sie den Antrag stellen können.
Mein Visumantrag wurde abgelehnt. Was kann ich tun?
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Das bedeutet, Sie können gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen. Wenden Sie sich im Zweifel an eine Beratungsstelle oder einen Anwalt für Ausländerrecht.
Ablauf Asylverfahren
Habe ich in Deutschland ein Recht auf Asyl?
Ja. Das Recht auf Asyl ist im deutschen Grundgesetz verankert. Außerdem wird es heute über den sogenannten internationalen Schutz vor allem durch europäisches Recht geregelt. Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Jede Person, die in Deutschland Schutz sucht und für dessen Asylverfahren Deutschland der zuständige EU-Mitgliedstaat ist, hat das Recht auf ein faires Asylverfahren.
Wie läuft ein Asylverfahren grundsätzlich ab?
Das hängt davon ab, wie Sie nach Deutschland eingereist sind. Wer mit dem Flugzeug kommt, wird zunächst direkt am Flughafen überprüft. Dabei wird festgestellt, ob Sie besondere Bedürfnisse oder ein Recht auf besondere Verfahrensgarantien haben – zum Beispiel, weil Sie krank sind, ein Kind oder Jugendlicher ohne Begleitung, alleinerziehend oder Opfer von Menschenhandel. Diese Überprüfung dauert in der Regel nur wenige Stunden. Wenn keine besonderen Bedürfnisse festgestellt werden und Sie z. B. aus einem Land kommen, das EU-weit eine geringe Schutzquote hat, wird Ihr Verfahren direkt am Flughafen oder in dessen Nähe als Asylgrenzverfahren (Außengrenzverfahren) durchgeführt. Sie dürfen dann nicht nach Deutschland einreisen.
Wer auf dem Landweg nach Deutschland kommt, kann einreisen und den Asylantrag bei den zuständigen Behörden stellen. Am Ende entscheidet das BAMF über Ihren Antrag.
Wie läuft die Asylantragstellung ab?
Die Antragstellung erfolgt in drei Schritten:
- Antrag stellen – an der Grenze bei der Bundespolizei, bei der Polizei, der Ausländerbehörde oder dem BAMF.
- Antrag registrieren – innerhalb von fünf Tagen in der ersten Aufnahmeeinrichtung.
- Antrag einreichen – spätestens 21 Tage nach der Registrierung persönlich bei einer Außenstelle des BAMF.
Bei der Antragstellung stehen Ihnen Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zu Seite. Bringen Sie alle Dokumente mit, die Ihre Identität belegen können.
Nach der Einreichung werden Sie zu einer persönlichen Anhörung eingeladen, bei der Sie Ihre Fluchtgründe schildern können. Danach trifft das BAMF seine Entscheidung.
Weitere Informationen zur Asylantragstellung stellt das BAMF in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
Kann ich mich auf das Asylverfahren vorbereiten und Unterstützung erhalten?
Ja. Es gibt eine zweistufige Asylverfahrensberatung: In der ersten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Gruppeninformationen einen Überblick über den Verfahrensablauf und Rückkehrmöglichkeiten. In der zweiten Stufe folgt eine individuelle Beratung. Darüber hinaus können Sie sich an Rechtsanwältinnen und -anwälte, Vereine, Religionsgemeinschaften oder kommunale Beratungsstellen wenden. Der Zugang zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt muss Ihnen immer und unabhängig von Ihrer Unterbringung gewährt werden.
Was ist das sogenannte Zuständigkeitsbestimmungsverfahren und was bedeutet es für mich?
Nach dem Einreichen des Asylantrags prüft das BAMF, ob Deutschland überhaupt für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist oder ob ein anderer europäischer Staat – zum Beispiel, weil Sie dort zuerst eingereist sind oder dort Familienangehörige leben – zuständig ist. Das regelt die sogenannte Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO). Die AMMVO ist die Nachfolge-Verordnung der sogenannten Dublin III-Verordnung.
Ist ein anderer Staat zuständig, wird Ihre Überstellung in den zuständigen Staat angeordnet. Diese Entscheidung können Sie nur eingeschränkt gerichtlich überprüfen lassen.
Was passiert bei der persönlichen Anhörung beim BAMF?
Die persönliche Anhörung ist der wichtigste Termin Ihres Asylverfahrens. Sie schildern dort persönlich und ausführlich, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben und welche Gefahren Ihnen bei einer Rückkehr drohen. Eine klare, zusammenhängende und widerspruchsfreie Darstellung Ihrer Fluchtgründe ist dabei besonders wichtig. Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sorgen für die Verständigung. Bereiten Sie sich rechtzeitig vor – zum Beispiel mit Hilfe einer Beratungsstelle oder Rechtsanwaltskanzlei.
Die Anhörung ist nicht öffentlich. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen grundsätzlich teilnehmen. Auch andere Vertrauenspersonen können in der Regel dabei sein, sofern Sie das rechtzeitig vorher mit dem BAMF absprechen. Bei Minderjährigen müssen zwingend ihre gesetzlichen Vertretungspersonen – in der Regel die Eltern – anwesend sein. Bei unbegleiteten Minderjährigen sind es die Vormünder.
Nach der Anhörung erhalten Sie ein Protokoll, das in Ihre Sprache übersetzt wird. Lesen Sie es sorgfältig und unterschreiben Sie erst, wenn Sie mit dem Inhalt einverstanden sind – gegebenenfalls nach notwendigen Ergänzungen. Danach entscheidet das BAMF über Ihren Antrag.
Welche Entscheidungen kann das BAMF treffen?
Das BAMF entscheidet, ob Sie als Asylberechtigte oder Asylberechtigter nach dem Grundgesetz anerkannt werden, ob Ihnen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zusteht, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ob Abschiebungsverbote vorliegen.
Mein Asylantrag wurde abgelehnt. Was kann ich tun?
Sie können die Entscheidung des BAMF gerichtlich überprüfen lassen, innerhalb der Frist, die Ihnen im Bescheid mitgeteilt wird. Wenn am Ende kein Schutzstatus gewährt wird, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Deutschland zu verlassen. Für alle Fragen zur Rückkehr ist nicht das BAMF, sondern die für Sie zuständige Ausländerbehörde verantwortlich.
Unbefristete Aufenthaltstitel und Daueraufenthalt
Was ändert sich für mich, wenn ich einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekomme?
Ein unbefristeter Aufenthaltstitel bedeutet mehr Sicherheit und Flexibilität. Sie haben dann weitgehend die gleichen Rechte wie deutsche Staatsangehörige. Außerdem erhält jedes Kind, das in Deutschland geboren wird, zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt und hier lebt.
Ich bin EU-Bürgerin oder EU-Bürger. Bekomme ich automatisch ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland?
Nicht automatisch, aber unter bestimmten Voraussetzungen. Als EU-Bürgerin oder EU-Bürger erwerben Sie ein Daueraufenthaltsrecht, wenn Sie sich seit fünf Jahren ständig und rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Eine entsprechende Bescheinigung können Sie bei Ihrem örtlichen Bürgeramt beantragen. Dasselbe gilt für Ihre Familienangehörigen und nahestehende Personen, wenn sie die fünf Jahre gemeinsam mit Ihnen rechtmäßig in Deutschland gelebt haben.
Ich bin türkische Staatsangehörige oder türkischer Staatsangehöriger mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Gelten für mich besondere Regeln?
Ja. Türkische Staatsangehörige mit befristeter Aufenthaltserlaubnis nehmen rechtlich eine besondere Stellung ein – sie stehen zwischen EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und sonstigen Drittstaatsangehörigen. Für sie gelten besondere assoziationsrechtliche Bestimmungen, die sich aus dem Abkommen zwischen der EU und der Türkei ergeben. Wenden Sie sich für eine individuelle Beratung an Ihre zuständige Ausländerbehörde.
Was ist der Unterschied zwischen einer Niederlassungserlaubnis und einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU?
Beide sind unbefristete und weitgehend unbeschränkte Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen auf Antrag gewährt werden können. Der wesentliche Unterschied liegt in zusätzlichen Rechten, die die Daueraufenthaltserlaubnis-EU bietet: Sie ermöglicht es Ihnen, in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterzuziehen und erlaubt längere Auslandsaufenthalte von mehr als sechs Monaten, ohne dass der Titel erlischt. Bei der Niederlassungserlaubnis gelten hier strengere Regelungen. Wenn Sie unsicher sind, wie lange Ihr Auslandsaufenthalt dauern darf, sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrer Ausländerbehörde.
Welche Voraussetzungen muss ich für eine Niederlassungserlaubnis erfüllen?
In der Regel müssen Sie seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienangehörigen eigenständig sichern können und ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen. Für bestimmte Gruppen gelten erleichterte oder abweichende Regelungen – zum Beispiel für hochqualifizierte Fachkräfte und ihre Familienangehörigen, für anerkannte Flüchtlinge sowie für Jugendliche und junge Volljährige, die seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Ihre örtliche Ausländerbehörde berät Sie zu Ihren individuellen Möglichkeiten.
Familienzusammenführung
Kann ich meine Familie zu mir nach Deutschland holen?
Das hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab. Wenn Sie keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Familiennachzug. Grundsätzlich gilt dieses Recht für die Kernfamilie: Ehepartnerinnen und Ehepartner, minderjährige Kinder sowie Eltern minderjähriger Kinder. Für weitere Familienangehörige ist ein Nachzug nur in außergewöhnlichen Härtefällen möglich. Die Regelungen gelten auch für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit meine Familie nachziehen kann?
Wenn Sie Drittstaatsangehöriger sind, müssen Sie einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben – also eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU – sowie ausreichenden Wohnraum und die Fähigkeit, den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie zu sichern. Beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen sowie zu anerkannten Flüchtlingen gelten erleichterte Regelungen.
Muss meine Partnerin oder mein Partner Deutsch sprechen, bevor sie oder er einreist?
In vielen Fällen ja. Nachziehende Ehepartnerinnen und Ehepartner müssen vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachweisen.
Es gibt jedoch Ausnahmen unter anderem, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin einen Hochschulabschluss hat, wenn Sie selbst Inhaberin oder Inhaber einer Blauen Karte EU, Hochqualifiziert, Forscherin oder Forscher oder Selbständig sind, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea oder der USA sind, oder wenn es dem Ehepartner aus persönlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Deutsch zu lernen – zum Beispiel wegen einer Krankheit oder Behinderung.
Kann mein minderjähriges Kind zu mir nachziehen?
Ja, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltserlaubnis-EU besitzen. Hat Ihr Kind das 16. Lebensjahr bereits vollendet, muss es zusätzlich sehr gute Deutschkenntnisse haben.
Ich bin deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger. Gelten für den Nachzug meiner Familie andere Regeln?
Ja. Beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen ist die Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel keine Voraussetzung. Allerdings müssen nachziehende Ehepartnerinnen und Ehepartner auch hier grundsätzlich vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachweisen.
Ich bin als Flüchtling anerkannt. Kann meine Familie leichter nachziehen?
Wenn Sie als Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder als GFK-Flüchtling anerkannt sind und frühzeitig einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, entfallen sowohl die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung als auch der Nachweis von Deutschkenntnissen vor der Einreise.
Wenn Sie hingegen subsidiären Schutz erhalten haben, ist der Familiennachzug der Kernfamilie, also von Ehepartnerinnen und Ehepartnern, minderjährigen Kindern und Eltern, derzeit und bis 23.07.2027 grundsätzlich ausgesetzt und nur bei Vorliegen völkerrechtlicher oder dringender humanitärer Gründe möglich. Soweit bei Ihnen solche Gründe vorliegen, können Sie per Mail eine sogenannte Härtefallanzeige an info.fap.hardship@iom.int schicken. Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes. Möchten Sie einen Antrag gem. § 22 S. 1 AufenthG auf Visumserteilung zum Zweck des Familiennachzugs aufgrund von völkerrechtlichen oder humanitären Gründen stellen, ist dieser an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu richten. Beides kann parallel erfolgen. Weiterführende Informationen zur Härtefallanzeige und zur Antragstellung bietet der DRK-Suchdienst für Flüchtlinge.
Ich habe mich von meiner Partnerin oder meinem Partner getrennt oder bin verwitwet. Verliere ich jetzt mein Aufenthaltsrecht?
Nicht automatisch. Wenn die familiäre Lebensgemeinschaft aufgehoben wird – etwa durch Scheidung oder Tod –, können Sie unabhängig von Ihrer wirtschaftlichen Situation Anspruch auf eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr haben. Eine weitere Verlängerung darüber hinaus hängt in der Regel davon ab, ob Sie Ihren Lebensunterhalt selbst sichern können.
Mein Kind lebt seit Jahren in Deutschland. Hat es ein eigenständiges Aufenthaltsrecht?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn Ihr Kind zum Zeitpunkt seines 16. Geburtstags seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, hat es einen eigenständigen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Ist das Kind bereits volljährig, muss es zusätzlich ausreichende Deutschsprachkenntnisse nachweisen und – sofern es sich nicht in einer Ausbildung oder einem Studium befindet – den Lebensunterhalt selbst sichern können.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Warum flüchten Kinder und Jugendliche allein?
Die Gründe sind vielfältig: drohende Zwangsrekrutierung als Kindersoldat, Entführungsgefahr, Zwangsverheiratung oder Genitalverstümmelung. Manchmal führen auch familiäre Umstände im Herkunfts- oder Erstaufnahmestaat dazu, dass Kinder allein fliehen. Manche Familien flüchten zunächst gemeinsam und werden auf der Flucht getrennt. Auf der Flucht und nach der Ankunft sind unbegleitete Minderjährige erheblichen Gefahren ausgesetzt, darunter auch Menschenhandel und Gewalt.
Was passiert, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher allein in Deutschland ankommt?
Kinder und Jugendliche, die ohne Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte nach Deutschland kommen oder hier ohne diese zurückgelassen werden, fallen in die vorrangige Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe. Das zuständige Jugendamt nimmt sie vorläufig in Obhut, bringt sie in einer geeigneten Einrichtung der Jugendhilfe unter und stellt die Minderjährigkeit behördlich fest. Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht in regulären Asylaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden – sie leben in Jugendhilfeeinrichtungen, Wohngemeinschaften oder manchmal in Pflegefamilien.
Das Jugendamt ist die Notvertretung des Kindes oder Jugendlichen, bis ein Vormund durch das Familiengericht bestellt wurde. Es ist berechtigt und verpflichtet, alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind. Dazu gehört auch, das Kind oder den Jugendlichen zur zuständigen Behörde zu begleiten, wenn dort erkennungsdienstliche Maßnahmen oder Überprüfungen (Screening) erfolgen, und seine Interessen dabei wahrzunehmen.
Während der vorläufigen Inobhutnahme findet ein Ersteinschätzungsverfahren statt. Dabei werden unter anderem der Gesundheitszustand geprüft und Möglichkeiten einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geklärt. Außerdem wird entschieden, ob ein bundesweites Verteilungsverfahren durchgeführt wird. Dieses Verfahren bestimmt, welches Jugendamt dauerhaft zuständig ist.
Dieses Jugendamt veranlasst unverzüglich die Bestellung einer Vormundschaft beim Familiengericht. Die Vormundschaft besteht bis zur Volljährigkeit – in manchen Fällen auch darüber hinaus, wenn nach dem Heimatrecht des Jugendlichen die Volljährigkeit später als in Deutschland eintritt. Die Vormundschaft kann durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts, Vereine, Verwandte oder ehrenamtliche Personen geführt werden.
Wie wird das Alter eines Kindes festgestellt, wenn keine Papiere vorhanden sind?
Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen und keine geeigneten Identitätsdokumente vorliegen, stellt das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme das Alter behördlich fest.
Was ist das Clearingverfahren?
Das Clearingverfahren findet während der Inobhutnahme statt. Dabei werden die nächsten Schritte für das Kind geklärt – sowohl im Bereich der Jugendhilfe als auch im Hinblick auf den Aufenthaltsstatus. Es wird unter anderem geprüft, ob ein Asylantrag gestellt werden soll.
Wie läuft die Asylantragstellung und das Asylverfahren bei unbegleiteten Minderjährigen ab?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nach Deutschland kommen, haben besondere Rechte. Sie können keinen Asylantrag selbst einreichen. Das übernimmt das Jugendamt oder ein bestellter Vormund. Sie müssen beim BAMF per Formblatt anzeigen, dass sie einen Asylantrag stellen wollen. Nachdem die Anzeige eingegangen ist, entscheidet das BAMF, wo Antragstellung, Registrierung und Antragseinreichung erfolgen. Gesetzlich vorgesehen ist, dass alle drei Schritte am Ort des Jugendamtes erfolgen können.
Bei der persönlichen Anhörung hat der Vormund das Recht und die Pflicht, das Kind zu begleiten und zu unterstützen. Die Anhörung darf nicht ohne diese Begleitung stattfinden.
Anträge von unbegleiteten Minderjährigen dürfen grundsätzlich nicht beschleunigt und nicht im Grenzverfahren am Flughafen geprüft werden. Ausnahmen hiervon bestehen vor allem dann, wenn unbegleitete Minderjährige eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung sind.
Welches EU-Land für den Asylantrag zuständig ist, richtet sich immer nach dem Wohl des Kindes.
Asylsuchende - Unterbringung, Arbeit und Versorgung
Was bekomme ich bei der Ankunft in der Aufnahmeeinrichtung?
Nach Ihrer Registrierung erhalten Sie einen Ankunftsnachweis – die sogenannte Bescheinigung zur Meldung als Asylsuchender – sowie eine Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung gilt für die gesamte Dauer Ihres Asylverfahrens und muss in dieser Zeit regelmäßig verlängert werden.
Muss ich in der Aufnahmeeinrichtung wohnen und darf ich mich frei bewegen?
Wo Sie wohnen müssen, hängt davon ab, wie Sie nach Deutschland eingereist sind und welches Verfahren für Sie gilt.
Wenn Sie mit dem Flugzeug eingereist sind und ein sogenanntes Asylgrenzverfahren für Sie gilt – weil Sie zum Beispiel keine besonderen Bedürfnisse haben und aus einem Land mit geringer Schutzquote kommen – müssen Sie in einer Einrichtung am Flughafen oder in dessen Nähe bleiben. Sie dürfen dieses Gelände nicht verlassen. Auch wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, bleiben Sie dort, bis Sie Deutschland verlassen. Das kann insgesamt bis zu 6 Monate dauern.
Wenn Sie auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sind, werden Sie zunächst einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen. Dort sind Sie verpflichtet zu wohnen. Das nennt sich Wohnverpflichtung. Diese gilt in der Regel zwischen 6 und 24 Monaten. Wie lange genau, hängt zum Beispiel davon ab, ob Deutschland oder ein anderes EU-Land für Ihren Antrag zuständig ist. In bestimmten Fällen, etwa wenn Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen und Ihr Antrag abgelehnt wurde, gilt die Wohnverpflichtung sogar bis zu Ihrer Ausreise.
Solange Sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, können Sie sich innerhalb des Bezirks der für Sie zuständigen Ausländerbehörde frei bewegen. Wenn Sie den Bezirk verlassen möchten – zum Beispiel für einen Arztbesuch, einen Behördentermin oder um Ihre Familie zu besuchen – brauchen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird erteilt, wenn es einen guten Grund gibt.
In besonderen Fällen kann Ihnen auch vorgeschrieben werden, die Einrichtung (nur) zu bestimmten Zeiten oder gar nicht zu verlassen. Das ist jedoch nur erlaubt, wenn es verhältnismäßig ist und Ihre persönliche Situation berücksichtigt wird.
Nach der Zeit in der Aufnahmeeinrichtung werden Sie in der Regel in eine Gemeinschaftsunterkunft in einer Gemeinde verlegt.
Kann ich mir meinen Wohnort in Deutschland selbst aussuchen?
Nein, nicht während des laufenden Asylverfahrens. Ihren Wohnort frei wählen können Sie erst dann, wenn Ihr Asylverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde, Sie also einen Schutzstatus oder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, und wenn Sie mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig arbeiten. Ansonsten wird Ihnen ein Wohnort zugeteilt.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn Sie zum Beispiel von häuslicher Gewalt betroffen sind oder Ihnen an einem anderen Ort eine Arbeitsstelle angeboten wird, kann die Wohnverpflichtung aufgehoben und ein anderer Wohnort zugewiesen werden.
Darf ich während des Asylverfahrens arbeiten?
Grundsätzlich ja. Nach 3 Monaten kann Ihnen die Arbeit erlaubt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn ein anderes EU-Land für Ihren Asylantrag zuständig ist oder Sie in einem anderen EU-Land bereits Schutz erhalten haben, gilt diese Regelung nicht. Auch wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt haben, kann die Arbeitserlaubnis verweigert werden.
Was ist die Bezahlkarte?
Statt Bargeld kann Ihnen unabhängig von der Unterbringung eine Bezahlkarte ausgehändigt werden. Über den Einsatz der Bezahlkarte sowie über den Betrag, der mit der Bezahlkarte abgehoben werden kann, wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entschieden. Besondere Bedarfe, etwa in der Schwangerschaft, müssen berücksichtigt werden.
Wenn bestimmte Bedarfe nicht per Bezahlkarte gedeckt werden können, müssen diese als Geldleistung erbracht werden.
Kann ich Unterstützungen z.B. für Unterkunft, Lebensmittel oder Kleidung bekommen?
Ab dem Tag der Ausstellung Ihres Ankunftsnachweises haben Sie – wenn Sie nicht über ausreichende eigene Mittel verfügen – Anspruch auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Solange Sie in der Aufnahmeeinrichtung leben, erhalten Sie in der Regel Sachleistungen – also zum Beispiel Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Hygieneartikel – statt Geld. Für persönliche Bedarfe des täglichen Lebens gilt dasselbe; wenn Sachleistungen nicht möglich sind, können diese als Geldleistung oder über eine Bezahlkarte erbracht werden. Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, werden Ihre Bedarfe ebenfalls durch Sach- oder Geldleistungen beziehungsweise eine Bezahlkarte gedeckt.
Nach 36 Monaten erhalten Sie in der Regel Leistungen auf dem Niveau des SGB XII, die sogenannten Analogleistungen. Ab dem 37. Monat haben Sie zudem Anspruch auf eine Krankenversicherungskarte mit denselben Leistungen wie gesetzlich Versicherte.
Kann ich zum Arzt gehen, wenn ich gesundheitliche Probleme habe?
In den ersten 36 Monaten Ihres Aufenthalts haben Sie Anspruch auf Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie auf zahnärztliche Behandlung. Auch chronische Erkrankungen müssen unter bestimmten Umständen behandelt werden – nämlich, wenn sie Schmerzen verursachen oder eine Therapie für Ihre Gesundheit unerlässlich ist. Hierfür ist in der Regel ein gesonderter Antrag bei der zuständigen Sozialbehörde erforderlich. Schutzimpfungen und medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen werden ebenfalls erbracht.
Ich bin schwanger. Welche Unterstützung kann ich bekommen?
Werdende Mütter und Frauen nach der Geburt haben Anspruch auf ärztliche und pflegerische Betreuung, Hebammenhilfe sowie auf Arznei-, Verband- und Heilmittel zur Schwangerschaftsvorsorge. Diese Leistungen gelten unabhängig davon, wie lange Sie sich bereits in Deutschland aufhalten.
Einbürgerung
Kann ich den Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit selbst stellen?
Ja, wenn Sie 16 Jahre oder älter sind, stellen Sie den Antrag selbst. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren muss grundsätzlich die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind meist die Eltern.
Wo kann ich den Antrag stellen?
Den Antrag stellen Sie bei Ihrer örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde. Wenn Sie unsicher sind, an welche Behörde Sie sich wenden können, fragen Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung nach, beim Bezirksamt, bei der Ausländerbehörde oder bei der Migrationsberatung in Ihrer Nähe. Manche Staatsangehörigkeitsbehörden stellen umfangreiche Informationen zur Einbürgerung und das Antragsformular auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Bei einige Behörden können Sie die Einbürgerung auch digital beantragen. Eine Übersicht finden Sie beim Antragsservice Digitale Einbürgerung.
Wie läuft die Antragstellung ab?
Wenn Sie alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, informieren Sie sich zunächst bei der für Sie zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde über die Antragsformulare oder Sie finden diese auf der Internetseite der Behörde. Dann füllen Sie die Formulare aus und stellen die benötigten Unterlagen zusammen. Am Ende geben Sie den Antrag mit allen Unterlagen bei Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde ab. Bei einigen Behörden können Sie die Einbürgerung auch digital beantragen. Eine Übersicht finden Sie beim Antragsservice Digitale Einbürgerung.
Weitere Informationen zum Ablauf der Antragsstellung, den einzureichenden Unterlagen und Nachweisen finden Sie auf einbuergerung.de/Ablauf.
Was kostet die Einbürgerung?
- Die Einbürgerung kostet 255 Euro pro Person. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, kostet die Einbürgerung in der Regel 51 Euro.
- Wenn Sie die Kosten nicht bezahlen können, fragen Sie bitte direkt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Behörde, ob für Sie geringere Kosten oder eine Zahlung in Raten möglich sind.
- Es können zusätzliche Kosten anfallen, zum Beispiel für den Einbürgerungstest, den Identitätsnachweis oder das Sprachzertifikat.
Wie lange dauert das Einbürgerungsverfahren?
Wenn Sie den Antrag und alle Nachweise eingereicht haben, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde den Antrag. Die Bearbeitungszeiten können unterschiedlich lange dauern und hängen vom Einzelfall ab. Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 18 Monaten und länger. In manchen Fällen fordern die Behörden auch noch weitere Nachweise von Ihnen.
Wie lange muss ich bereits in Deutschland leben, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten?
Ihr Lebensmittelpunkt muss seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland liegen. Das heißt, Sie haben diese Zeit ohne Unterbrechung hier gelebt und leben noch immer hier. Es spielt keine Rolle, wenn Sie das Land für kurze Urlaubsreisen verlassen haben.
Die Zeit, in der Sie mit einer Duldung in Deutschland gelebt haben, wird nicht zu den fünf Jahren gezählt.
Die Dauer Ihres Asylverfahrens wird nur dann dazu gezählt, wenn Sie als Asylberechtigte oder Asylberechtigter im Sinne des Artikels 16 a des Grundgesetzes, als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als subsidiär Schutzberechtigte oder Schutzberechtigter anerkannt worden sind.
Wie gut muss ich Deutsch sprechen können?
Sie brauchen grundsätzlich ausreichende Sprachkenntnisse, also das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens beim Deutsch-Test für Zuwanderer. Wenn Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen haben oder zum Beispiel in Deutschland einen Schul- oder Studienabschluss haben, geht die Behörde für gewöhnlich davon aus, dass Sie ausreichend Deutsch sprechen.
Wenn Sie als Gastarbeiterin oder Gastarbeiter bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeiterin oder Vertragsarbeiter bis zum 13. Juni 1990 in die Deutsche Demokratische Republik (DDR) eingereist sind, reicht es aus, dass Sie sich im Alltag in deutscher Sprache mündlich verständigen können und dies der Behörde auch nachweisen können. Diese Ausnahme gilt auch für Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner, wenn sie oder er im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen ist.
Wenn Sie sich ernsthaft und nachhaltig bemüht haben, Deutsch auf dem Niveau B1 zu lernen, es aber nicht schaffen, können Sie in Ausnahmefällen trotzdem die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Ausnahmen sind:
- Sie sind krank oder haben eine Behinderung. Sie brauchen dann ein ärztliches Attest als Bestätigung.
- Sie haben ein hohes Lebensalter und es fällt Ihnen deshalb sehr schwer, Deutsch zu lernen.
- Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt für Sie einen Härtefall fest. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie es aufgrund Ihrer Lebenssituation nicht schaffen, Deutsch auf dem Niveau B 1 zu lernen, zum Beispiel weil ein Angehöriger dauerhaft pflegebedürftig ist.
In diesen Fällen müssen Sie sich aber mindestens im Alltag mündlich verständigen können. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft im Einzelfall, ob für Sie eine Ausnahme vorliegt.
Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit(en) aufgeben?
Nein, nach deutschem Recht können Sie nach der Einbürgerung mehrere Staatsangehörigkeiten haben.
Allerdings kann es sein, dass in dem Land oder den Ländern Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en) andere rechtliche Regelungen gelten – zum Beispiel, dass Sie Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen. Wenden Sie sich bei Fragen dazu an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes bzw. der Länder Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en).
Muss ich einen Einbürgerungstest machen?
Wenn Sie 16 Jahre oder älter sind, müssen Sie den Test ablegen und bestehen, außer für Sie gilt eine der Ausnahmen, die weiter unten aufgeführt sind. Mit einem bestandenen Einbürgerungstest weisen Sie nach, dass Sie Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland haben.
In diesen Fällen müssen Sie keinen Einbürgerungstest absolvieren:
- Sie haben erfolgreich einen Integrationskurs abgeschlossen und den Test „Leben in Deutschland“ bestanden. Damit haben Sie Ihre staatsbürgerlichen Kenntnisse bestätigt.
- Sie haben einen deutschen Schulabschluss.
- Sie haben einen deutschen Studienabschluss, auch wenn Sie hier nicht zur Schule gegangen sind. Bitte fragen Sie in diesem Fall Ihre Staatsangehörigkeitsbehörde, ob Sie den Einbürgerungstest bestehen müssen.
- Sie sind als Gastarbeiterin oder Gastarbeiter bis zum 30. Juni 1974 bzw. als Vertragsarbeiterin oder Vertragsarbeiter bis zum 13. Juni 1990 eingereist. Diese Ausnahme gilt auch für Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen sind.
- Eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt, dass Sie wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder wegen Ihres hohen Alters keinen Einbürgerungstest ablegen können.
Wo kann ich mich zum Einbürgerungstest anmelden und was kostet er?
Bei Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde erfahren Sie, wo Sie an Ihrem Wohnort den Test bei einer Prüfstelle machen können. Eine Liste der Prüfstellen aus Ihrem Bundesland finden Sie auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Einbürgerungstest kostet 25 Euro.
Auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge können Sie sich mit Testfragen auf den Einbürgerungstest vorbereiten.
Ich bin mit einer Deutschen verheiratet. Welche Voraussetzungen gelten für mich?
Die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft muss seit mindestens zwei Jahren bestehen, wenn Sie die Einbürgerung beantragen. Und Sie müssen bereits seit drei Jahren rechtmäßig und regelmäßig in Deutschland leben. Sie haben dann einen sogenannten „Regelanspruch auf Einbürgerung“. Darüber hinaus gelten dieselben Voraussetzungen wie für die „Anspruchseinbürgerung“.
Wenn die Ehe bzw. Partnerschaft bereits seit drei Jahren oder länger besteht, können Sie aus Gründen des öffentlichen Interesses auch nach weniger als drei Jahren Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden.
Eine Einbürgerung unter dieser Regelung ist nicht möglich, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits geschieden oder gescheitert ist. Auch wenn eine Scheidung oder Trennung geplant ist und Sie getrennt leben, ist eine Einbürgerung unter dieser Regelung nicht möglich.
Ich möchte mich einbürgern lassen, meine Frau ist Deutsche und wir sind seit zwei Jahren verheiratet. Können auch meine Kinder mit mir eingebürgert werden?
Ihre minderjährigen Kinder können grundsätzlich mit eingebürgert werden, wenn alle Punkte zutreffen:
- Sie sind sorgeberechtigt und leben mit den Kindern gemeinsam in Deutschland.
- Die Kinder sind jünger als 16 Jahre.
- Die Kinder können sich im Alltag in deutscher Sprache verständigen.
Kinder bis sechs Jahre müssen sich bereits die Hälfte ihres Lebens in Deutschland aufhalten. Kinder, die älter als 16 Jahre sind, können nur mit eingebürgert werden, wenn sie selbst auch alle Voraussetzungen für die deutsche Staatsangehörigkeit erfüllen.
Können wir als Familie eingebürgert werden?
Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner bzw. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner sowie Ihre minderjährigen Kinder können grundsätzlich mit Ihnen zusammen eingebürgert werden. Sie müssen dafür jedoch auch alle Voraussetzungen – mit Ausnahme der Aufenthaltszeit – erfüllen.
Ich erhalte Bürgergeld. Kann ich mich einbürgern lassen?
Um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten, müssen Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sichern können. Das bedeutet, Sie müssen zum Beispiel Lebensmittel, Kleidung und eine Unterkunft für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen von Ihrem Einkommen bezahlen können. Sie dürfen in der Regel kein Bürgergeld, Sozialhilfe oder Sozialgeld erhalten. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen für:
- ehemalige Gast- oder Vertragsarbeiterinnen und -arbeiter und ihre im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner, wenn sie unverschuldet Leistungen des Jobcenters oder Sozialamtes in Anspruch nehmen müssen,
- Ausländerinnen oder Ausländer, die in Vollzeit arbeiten und dies auch innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag mindestens 20 Monate lang getan haben,
- Ehepartnerinnen oder Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner, die in einer familiären Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind sowie einer Person leben, die in Vollzeit arbeitet.
Ausnahmen gelten zum Beispiel auch in diesen Fällen:
- Sie sind alleinerziehend und/oder betreuen zu Hause kleine Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf und können deshalb noch nicht (wieder) oder nur in Teilzeit arbeiten.
- Sie erhalten eine Rente in geringer Höhe und sind deswegen auf aufstockende Leistungen angewiesen, obwohl Sie eine durchgehende Erwerbsbiografie haben.
Eine Ausnahme kann auch für Menschen mit einer Behinderung oder Krankheit gelten, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig selbst finanzieren können. Die zuständige Behörde wird ihren Antrag auf Einbürgerung prüfen und kann nach Ermessen entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
Mein Ehemann arbeitet in Vollzeit, ich betreue unser gemeinsames minderjähriges Kind zu Hause. Kann ich mich einbürgern lassen?
Ja, wenn Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann bzw. Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eingetragener Lebenspartner alleine in Vollzeit erwerbstätig ist und das in mindestens 20 der letzten 24 Monate war, ist eine Einbürgerung in der Regel möglich. Wenn Sie alle weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Einbürgerung erfüllen, können Sie sich in diesem Fall einbürgern lassen, obwohl Sie nicht selbst den Lebensunterhalt erwirtschaften.
Ich bin rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden. Kann ich mich trotzdem einbürgern lassen?
Wenn Sie wegen einer Straftat im In- oder Ausland verurteilt worden sind, ist eine Einbürgerung in der Regel nicht möglich.
Bei einer Verurteilung wegen einer geringfügigen Straftat (sogenannte "Bagatellstrafe") ist eine Einbürgerung in folgenden Fällen möglich:
- Einmalige Verurteilungen oder Verwarnungen und Bußgelder, zum Beispiel wegen einer Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung,
- Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen,
- Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn diese nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.
Wenn bei der Verurteilung jedoch festgestellt wurde, dass Sie die Straftat aus rassistischen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen begangen haben, ist es nicht möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten.
Nachdem ich meinen Einbürgerungsantrag gestellt habe, haben sich meine persönlichen Angaben im Antrag geändert, muss ich das der Behörde mitteilen?
Ja, Sie müssen alle Änderungen zu Ihren ursprünglichen Angaben direkt schriftlich bei Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde melden. Zum Beispiel
- wenn sich Ihre Adresse geändert hat,
- wenn Sie einen anderen Nachnamen haben, weil Sie geheiratet haben,
- wenn Sie Ihre Arbeitsstelle gewechselt oder verloren haben oder
- wenn sich sonstige Angaben aus Ihrem Antrag geändert haben.
Meistens müssen Sie auch eine Erklärung unterschreiben, mit der Sie sich verpflichten, solche Änderungen mitzuteilen.
Mein Nationalpass/Reiseausweis oder Aufenthaltstitel läuft bald ab. Muss ich das Dokument verlängern lassen, obwohl ich bereits die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt habe?
Ja, Sie benötigen für die Einbürgerung gültige Dokumente. Das gilt auch, wenn das Verfahren noch läuft. Bitte verlängern Sie deshalb Ihre bisherigen Dokumente.
Rückkehr in das Herkunftsland und Duldung
Ich möchte Deutschland wieder verlassen. Gibt es eine Unterstützung, wenn ich freiwillig in mein Herkunftsland zurückkehre?
Ja. Die Bundesregierung und die Bundesländer fördern die freiwillige Rückkehr. Das bekannteste Programm ist REAG/GARP, ein humanitäres Hilfsprogramm des Bundes und der Europäischen Union. Es bietet finanzielle und praktische Hilfe bei der Rückkehr in Ihr Herkunftsland oder ein aufnahmebereites Drittland sowie bei der Reintegration vor Ort. Anträge können über Sozialämter, Ausländerbehörden, Wohlfahrtsverbände, Beratungsstellen oder den UNHCR gestellt werden. Organisiert wird das Programm durch die Internationale Organisation für Migration (IOM).
Das Programm steht offen für Asylsuchende, die vor Abschluss ihres Verfahrens ausreisen möchten, für abgelehnte Asylsuchende sowie für sonstige ausreisepflichtige Personen.
Wann bin ich verpflichtet, Deutschland zu verlassen?
Sie müssen Deutschland verlassen (Ausreisepflicht), wenn Sie keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr besitzen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn Ihr Aufenthaltstitel abgelaufen ist und Sie keine Verlängerung beantragt haben, wenn Sie länger als sechs Monate ins Ausland gereist sind ohne vorherige Absprache mit der Ausländerbehörde, oder wenn die Ausländerbehörde eine Ausweisungsverfügung erlassen hat, weil Ihr Aufenthalt die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.
Was ist eine Abschiebung und welche Folgen hat sie?
Eine Abschiebung erfolgt, wenn Sie nicht innerhalb der gesetzten Frist aus Deutschland ausreisen. Sie wird zwangsweise durch die Behörden durchgesetzt. Eine Abschiebung hat ein befristetes Wiedereinreiseverbot zur Folge – Besuche in Deutschland sind für diesen Zeitraum nicht möglich. Die Kosten der Abschiebung müssen sie selbst tragen.
Was ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot und wie lange gilt es?
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann verhängt werden, wenn Sie Deutschland nicht rechtzeitig verlassen haben. Es verhindert, dass Sie erneut ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Solche Verbote können auch gegen Personen verhängt werden, die sich noch im Bundesgebiet aufhalten, zum Beispiel gegen geduldete Personen. Von Amts wegen sind die Verbote auf maximal fünf bis zehn Jahre befristet.
Was ist eine Duldung?
Eine Duldung bedeutet, dass Ihre Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird, obwohl Sie eigentlich ausreisepflichtig sind. Sie erhalten eine Duldung unter anderem, wenn Sie schwer erkrankt sind, wenn Sie minderjährig und unbegleitet sind und im Herkunftsstaat keine kindgerechte Betreuung sichergestellt werden kann, wenn Sie eine staatlich anerkannte Berufsausbildung begonnen haben, wenn Sie Elternteil eines deutschen Kindes sind, wenn die notwendigen Identitätsdokumente fehlen oder wenn die Reisewege in Ihr Herkunftsland versperrt sind. In anderen Härtefällen können die Behörden ebenfalls nach Ermessen eine Duldung erteilen.
Ich bin seit Jahren in Deutschland und habe mich hier integriert. Kann ich trotz Duldung eine Aufenthaltserlaubnis bekommen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Erwachsene können eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren in Deutschland aufhalten – bei Familien mit Kindern genügen vier Jahre –, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch eigene Erwerbstätigkeit sichern, mündliche Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen können und Ihre schulpflichtigen Kinder die Schule besuchen.
Gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende können leichter eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erhalten. Voraussetzung ist ein Aufenthalt von mindestens drei Jahren in Deutschland sowie der erfolgreiche Schulbesuch oder ein anerkannter Schul- oder Berufsschulabschluss.
Ich bin Opfer von Menschenhandel oder schwerer Arbeitsausbeutung geworden. Habe ich besondere Rechte?
Wenn Sie als Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger Opfer von Menschenhandel oder schwerer Arbeitsausbeutung sind, haben Sie besondere Rechte. Zunächst erhalten Sie mindestens drei Monate Zeit – die sogenannte Erholungs- und Bedenkfrist – um zur Ruhe zu kommen und zu entscheiden, ob Sie im Strafverfahren als Zeuge aussagen möchten. Wenn Sie aussagen und Ihre Anwesenheit im Verfahren notwendig ist, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
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