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FAQ - Häufig gestellte Fragen zu Integrationskursen
Was ist ein Integrationskurs?
Ein Integrationskurs ist ein staatliches Bildungsangebot für Zugewanderte in Deutschland. Er soll dabei unterstützen, die deutsche Sprache zu lernen, sich im Alltag zurechtzufinden sowie am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Der Integrationskurs besteht in der Regel aus zwei Teilen: einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs.
Im Sprachkurs erwerben die Teilnehmenden grundlegende Deutschkenntnisse für Alltag, Arbeit und Behördenkontakte. Im Mittelpunkt stehen Alltagssprache, Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben. Ziel ist es, sich in vielen Lebenssituationen sicher verständigen zu können.
Der Orientierungskurs vermittelt Wissen über das Leben in Deutschland, zum Beispiel über Rechtsordnung, Geschichte, Kultur sowie Werte und Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Im Erklärvideo des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten Sie weitere Informationen zum Orientierungskurs.
Wie lang ist ein Integrationskurs?
Ein Standardkurs umfasst bis zu 700 Unterrichtseinheiten – 600 Einheiten Sprachkurs und 100 Einheiten Orientierungskurs.
Gibt es am Ende des Integrationskurses eine Prüfung?
Am Ende des Sprachkurses steht der Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ). Am Ende des Orientierungskurses steht der „Leben in Deutschland“-Test.
Was bringt mir der Integrationskurs?
Sie verbessern Ihre Deutschkenntnisse und können sich im Alltag in Deutschland besser orientieren. Das erleichtert gesellschaftliche Teilhabe, den Kontakt zu anderen Menschen und erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Ausreichende Deutschkenntnisse sind außerdem in der Regel erforderlich, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Einbürgerung beantragen möchten.
Wer kann am Integrationskurs teilnehmen?
Am Integrationskurs können grundsätzlich zugewanderte Menschen teilnehmen, die dauerhaft in Deutschland leben und Deutsch lernen möchten:
- Personen mit gesetzlichem Anspruch auf Teilnahme (z. B. anerkannte Schutzberechtigte oder bestimmte Personen mit Aufenthaltstitel).
- Personen, die zur Teilnahme verpflichtet werden, etwa durch das Jobcenter oder eine Ausländerbehörde.
- Personen ohne Anspruch, die normalerweise auf Antrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Teilnahme zugelassen werden können.
Derzeit werden jedoch keine neuen Zulassungen für die freiwillige Teilnahme nach § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt. Dadurch können Personen ohne gesetzlichen Anspruch aktuell in der Regel keine neue Teilnahmeberechtigung erhalten. Bereits erteilte Teilnahmeberechtigungen behalten ihre Gültigkeit.
Eine Teilnahme am Integrationskurs ist jedoch weiterhin als Selbstzahlerin oder Selbstzahler möglich, sofern beim Kursträger freie Plätze vorhanden sind.
Was bedeutet „gesetzlicher Anspruch“ auf einen Integrationskurs?
Ein gesetzlicher Anspruch bedeutet, dass bestimmte zugewanderte Menschen nach dem Aufenthaltsgesetz einen rechtlichen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs haben. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss ihnen die Teilnahme grundsätzlich ermöglicht werden.
Beispiele:
- Personen, die in Deutschland Asyl oder den Flüchtlingsschutz erhalten und eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
- Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erhalten
- Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
Wer bestätigt den gesetzlichen Anspruch auf einen Integrationskurs?
Wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch auf einen Integrationskurs haben, erhalten Sie in der Regel eine Teilnahmeberechtigung oder einen Berechtigungsschein. Diese werden meist von der Ausländerbehörde ausgestellt, zum Beispiel wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann eine Teilnahmeberechtigung ausstellen, etwa wenn der Anspruch dort festgestellt wird.
Mit der Teilnahmeberechtigung bzw. dem Berechtigungsschein können Sie sich bei einem Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden.
Was passiert, wenn ich Anspruch habe, aber keine Teilnahmeberechtigung erhalten habe?
Wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch auf einen Integrationskurs haben, aber keine Teilnahmeberechtigung erhalten haben, können Sie sich an Ihre Ausländerbehörde oder an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden. Dort kann geprüft werden, ob ein Anspruch besteht und eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt werden.
Wer wird zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet?
Bestimmte zugewanderte Menschen können zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Eine Verpflichtung erfolgt in der Regel durch die Ausländerbehörde oder durch das Jobcenter, z.B. in folgenden Fällen:
- Personen mit Aufenthaltserlaubnis, die noch nicht ausreichend Deutsch sprechen und besonderen Integrationsbedarf haben, bespielweise wenn sie über den Familiennachzug nach Deutschland gekommen sind. In diesem Fall kann die Ausländerbehörde zur Kursteilnahme verpflichten.
- Beziehende von Bürgergeld, wenn das Jobcenter die Kursteilnahme für die Eingliederung in Arbeit für erforderlich hält.
- Bereits zur Teilnahme Berechtigte, die bisher keinen Kurs besucht haben, obwohl sie dazu aufgefordert wurden.
Wenn eine Verpflichtung besteht, müssen Betroffene sich zu einem Kurs anmelden und regelmäßig teilnehmen. Eine fehlende Teilnahme kann aufenthaltsrechtliche oder sozialrechtliche Folgen haben (z. B. Auswirkungen auf Leistungen).
Kann ich eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs beantragen?
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs können Sie in der Regel nicht selbst beantragen. Sie wird von der Ausländerbehörde, der Asylbewerberleistugsbehörde oder vom Jobcenter ausgesprochen, wenn dies für Ihre Integration oder für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist.
Wenn Sie einen Integrationskurs besuchen möchten, können Sie sich jedoch an die zuständige Behörde wenden und um Prüfung einer Teilnahmeberechtigung oder Verpflichtung bitten.
Unabhängig davon kann eine Teilnahme auch möglich sein, wenn Sie eine Teilnahmeberechtigung erhalten oder als Selbstzahlerin bzw. Selbstzahler an einem Kurs teilnehmen.
Können Menschen mit Behinderungen an Integrationskursen teilnehmen und werden dort auch Themen der gesellschaftlichen Teilhabe behandelt?
Menschen mit Behinderungen können grundsätzlich an Integrationskursen teilnehmen. Die Teilnahme richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen.
Gesellschaftliche Teilhabe, demokratische Mitwirkung sowie Möglichkeiten zivilgesellschaftlichen Engagements sind Bestandteil des Orientierungskurses.
In der Praxis bestehen teilweise regionale Unterschiede bei der Verfügbarkeit geeigneter Kursangebote für Menschen mit Behinderungen. Insbesondere für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen sind spezialisierte Angebote nicht überall flächendeckend verfügbar und können mit Wartezeiten verbunden sein.
Können auch ältere Geflüchtete, z.B. aus der Ukraine, an Integrationskursen teilnehmen?
Grundsätzlich können auch ältere Geflüchtete an Integrationskursen teilnehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme erfolgt in der Regel bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über das zuständige Jobcenter. Darüber hinaus kann die Ausländerbehörde eine Teilnahme verpflichtend anordnen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf festgestellt wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem eine Kostenbefreiung nach § 9 der Integrationskursverordnung möglich.
Wie finde ich einen Integrationskurs?
Über das BAMF-Kursportal „BAMF-NAvI“ können Sie Angebote in Ihrer Nähe suchen und sich informieren.
Gibt es auch Online-Angebote?
Ja, es gibt Präsenz- und Online-Kurse. Die Verfügbarkeit hängt vom Anbieter und Bundesland ab.
Gibt es Teilzeit-, Abend- oder Wochenendkurse?
Ja. Integrationskurse werden nicht nur als Vollzeitkurse angeboten. Viele Träger bieten auch Teilzeit-, Abend- oder Wochenendkurse an. Diese Formate richten sich zum Beispiel an berufstätige Personen, Eltern oder pflegende Angehörige.
Teilzeitkurse finden mit weniger Unterrichtsstunden pro Woche statt. Abendkurse beginnen meist nach der Arbeitszeit. In einigen Regionen gibt es auch Kurse am Wochenende. Ob ein solches Angebot verfügbar ist, hängt vom jeweiligen Kursanbieter vor Ort ab. Nicht jede Stadt bietet alle Zeitmodelle an.
Wenn Sie ein bestimmtes Zeitmodell brauchen, sprechen Sie dies bei der Anmeldung direkt an oder suchen gezielt über das BAMF-Kursportal nach passenden Angeboten.
Gibt es eine Kinderbetreuung während des Integrationskurses?
Manche Kursanbieter bieten eine begleitende Kinderbetreuung an. Das Angebot ist freiwillig und hängt vom jeweiligen Standort und Träger ab. Es besteht kein bundesweiter Anspruch auf Kinderbetreuung im Integrationskurs.
Wenn Kinderbetreuung angeboten wird, richtet sie sich meist an Kinder im Vorschulalter und findet parallel zum Unterricht statt.
Sprechen Sie das Thema bei der Anmeldung direkt an. Der Kursanbieter kann Ihnen sagen, ob Kinderbetreuung angeboten wird, für welches Alter und zu welchen Zeiten.
In vielen Fällen helfen auch Kommunen, Familienzentren oder Beratungsstellen bei der Suche nach einer Betreuung.
Was kostet ein Integrationskurs?
Für die Teilnahme am Integrationskurs zahlen Sie in der Regel 2,29 Euro pro Unterrichtsstunde. Ein allgemeiner Integrationskurs umfasst meist 700 Unterrichtsstunden. Der gesamte Kurs kostet deshalb etwa 1.603 Euro.
Sie müssen den Betrag normalerweise nicht auf einmal bezahlen, sondern abschnittsweise während des Kurses (z. B. pro Modul).
In bestimmten Fällen müssen Sie keinen Kostenbeitrag zahlen. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie Sozialleistungen erhalten. Weitere Informationen und den Antrag zur Befreiung von den Kurskosten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Angehörige dürfen einmal kostenlos am Integrationskurs teilnehmen. Sie werden automatisch vom Kostenbeitrag befreit.
Wenn Sie den Integrationskurs erfolgreich abschließen, können Sie regelmäßig auf Antrag außerdem 50 % Ihres Kostenbeitrags zurückerstattet bekommen.
Lehrmaterialien sind meist im Kurs enthalten. Prüfungen sind Teil des geförderten Angebots.
Werden Fahrtkosten zum Integrationskurs übernommen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Teilnehmende eines Integrationskurses einen Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Integrationskurs verpflichtend besucht wird oder eine Teilnahmeberechtigung vorliegt und der Kursort nicht in zumutbarer Entfernung zum Wohnort liegt.
Der Zuschuss muss beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragt werden. Ob und in welcher Höhe Fahrtkosten übernommen werden können, hängt von den individuellen Voraussetzungen sowie der Entfernung zwischen Wohnort und Kursort ab.
Weitere Informationen und Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Teilnehmende in der Regel beim Kursträger oder bei der zuständigen Beratungsstelle.
Weitere Informationen
- Integrationskurse - mehrsprachige Informationen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Integrations- und Berufssprachkurse - Informationen der Bundesagentur für Arbeit
- Gesamtprogramm Sprache – Plakat des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Integrationskurse – mehrsprachige Übersicht von Make It In Germany
- Deutschkurse – mehrsprachige Übersicht von Make it in Germany
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