Daueraufenthalt

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Daueraufenthalt

Der Rechtsstatus von Ausländerinnen und Ausländern hat entscheidende Auswirkungen auf ihre Integrations- und Teilhabechancen. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel bedeutet mehr Sicherheit und Flexibilität. 

Menschen mit unbefristetem Aufenthaltstitel haben fast die gleichen Rechte wie deutsche Staatsangehörige. Wenn ein Elternteil mit unbefristetem Aufenthaltsrecht seit acht Jahren hier wohnt, erhält jedes in Deutschland geborene Kind zudem zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten  

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erwerben ein Daueraufenthaltsrecht , wenn sie sich seit fünf Jahren ständig und rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Durch den Daueraufenthalt ist es nicht mehr notwendig, eine Arbeit oder ein Gewerbe auszuüben, um in Deutschland zu leben. Eine Bescheinigung darüber stellen die Bürgerämter vor Ort aus. 

Die gleichen Regelungen gelten für die Familienangehörigen und nahestehende Personen, wenn sie sich fünf Jahre rechtmäßig mit einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger in Deutschland aufgehalten haben.

Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige

Türkische Staatsangehörige mit befristeter Aufenthaltserlaubnis sind rechtlich eine besondere Personengruppe. Sie stehen in rechtlicher Hinsicht zwischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen. Dabei sind die assoziationsrechtlichen Sonderbestimmungen zu beachten.

Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige benötigen nach dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, wenn sie sich in Deutschland aufhalten wollen. Wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht erfüllen, erhalten sie auf Antrag entweder eine Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Sowohl die Niederlassungserlaubnis als auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind unbefristete und weitgehend unbeschränkte Aufenthaltstitel. 

Niederlassungserlaubnis

Wer eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchte, muss – neben einem in der Regel fünfjährigen Aufenthalt – grundsätzlich seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen eigenständig sichern. Dafür braucht es ausreichende Deutschkenntnisse. Für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige oder ihre Familienangehörigen sowie für anerkannte Flüchtlinge gelten anderen Regelungen. Über die individuellen Möglichkeiten und Voraussetzungen berät die örtliche Ausländerbehörde.

Daueraufenthaltserlaubnis-EU

Soweit das Aufenthaltsgesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Darüber hinaus gewährt die Daueraufenthaltserlaubnis-EU den Inhabern das Recht, in einen anderen Mitgliedstaat weiter zu wandern, einen besseren Schutz vor Ausweisung und die Möglichkeit, sich länger als ein halbes Jahr im Ausland aufzuhalten – ohne dass die Daueraufenthaltserlaubnis-EU erlischt.