Assoziationsrecht EWG - Türkei

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Assoziationsrecht EWG - Türkei

Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige haben das Recht, in den Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung aufzunehmen. Daraus ergeben sich aufenthaltsrechtliche Sonderbestimmungen – auch für Familienangehörige. 

Im Jahr 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (heute Europäische Union) mit der Türkei das erste Assoziationsabkommen zur Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen. Überwacht wird dieses vom sogenannten Assoziationsrat, der für alle Seiten verbindliche Beschlüsse fassen kann. Zu den wichtigsten Regelungen gehört der Zugang für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt der EU.

Assoziationsratsbeschlüsse

Die Assoziationsratsbeschlüsse sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein verbindlicher Teil des EU-Rechts. Das heißt: Die Mitgliedstaaten sind an die assoziationsrechtlichen Regelungen unmittelbar gebunden. Auch wenn die Bestimmungen nicht in nationales Recht umgesetzt wurden, sind sie daher als verbindlich anzusehen.

Die wichtigsten Regelungen 

Aufenthaltsrecht

Türkische Staatsangehörige haben das Recht, in den Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung aufzunehmen. Damit verbunden ist automatisch ein Aufenthaltsrecht. Daraus wiederum ergeben sich aufenthaltsrechtliche Sonderbestimmungen für türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige.

So unterliegen türkische Staatsangehörige bei der Einreise grundsätzlich den allgemeinen Bestimmungen, die für Drittstaatsangehörige gelten. Bei Erfüllung der assoziationsrechtlichen Voraussetzungen, wenn also eine Beschäftigung aufgenommen wird, erwerben sie aber automatisch ein Aufenthaltsrecht und sind daher von der Aufenthaltstitelpflicht befreit. Türkische Assoziationsberechtigte müssen dann zwar auch eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese ist aber nur deklaratorisch. Das heißt, die Ausländerbehörde stellt lediglich fest, ob das Assoziationsrecht (noch) besteht.

Hinweis: Die Befreiung von der Aufenthaltstitelpflicht gilt nicht für die erstmalige Einreise zum Zwecke der Arbeitsaufnahme, da das Assoziationsabkommen kein Zugangsrecht zum Bundesgebiet enthält. Türkische Staatsangehörige unterliegen in diesem Fall den allgemeinen Einreisebestimmungen, die für Drittstaatsangehörige gelten.

Arbeitsrecht

Die Assoziationsbeschlüsse sichern türkischen Staatsangehörigen einen stufenweisen Zugang zum Arbeitsmarkt. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben sie:

  • nach einem Jahr durchgängiger, ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin bei demselben Arbeitgeber in der gleichen Tätigkeit zu arbeiten,
  • nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, auch bei einem anderen Arbeitgeber in der gleichen Tätigkeit zu arbeiten und
  • nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung Recht, sich bei jedem Arbeitgeber auf jede Tätigkeit zu bewerben.

Sobald eine der vorgenannten Stufen erreicht ist, kann das Arbeitsverhältnis auch vorübergehend unterbrochen werden, ohne dass die erworbenen Rechte verloren gehen.

Familienangehörige

Familienangehörige der assoziationsberechtigten Arbeitnehmenden, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten haben, erlangen ebenfalls nach drei beziehungsweise fünf Jahren Aufenthaltsdauer ein eigenes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Kinder türkischer Arbeitnehmender haben unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland ein eigenes Recht auf uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, wenn sie in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Besonderheiten

Stand-still 

Die assoziationsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen sogenannte Stillhalteklauseln. Diese untersagen den Mitgliedstaaten nachträgliche Verschlechterungen bei der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie beim Arbeitsmarktzugang von türkischen Staatsangehörigen.

Unbefristeter Aufenthalt

Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht kommt einem Daueraufenthaltsrecht gleich. Die Berechtigten haben einen Anspruch darauf, sich dieses Aufenthaltsrecht bescheinigen zu lassen. Inhaberinnen und Inhaber eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts können jederzeit eine Erlaubnis zum „Daueraufenthalt-EU“ oder eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz beantragen. So erhalten sie einen nationalen Aufenthaltstitel. 

Wichtig ist dies zum Beispiel für Arbeitnehmende im Rentenalter oder bei Erwerbsunfähigkeit, weil die Voraussetzungen für das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch verloren gehen können.