Aufenthaltstitel verlängern sich erneut automatisch um ein Jahr bis zum 4. März 2026

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Die Flagge der Ukraine wird durch Wind in Bewegung versetzt

Foto: Unspalsh/Milohrodsky

Die Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine verlängern sich erneut automatisch bis zum 4. März 2026. Für dieses unbürokratische Vorgehen hat sich im Jahr 2023 auch Staatsministerin Alabali-Radovan eingesetzt. Die automatische Verlängerung entlastet Betroffene und Ausländerbehörden. Ausgenommen von der Regelung sind allerdings Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, es sei denn sie oder ihre Familienangehörigen haben vor Ausbruch des Krieges mit unbefristetem Aufenthalt oder einer Schutzanerkennung in der Ukraine gelebt.

Wir informieren hier über die weitere Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnisse, die auf den ersten Blickabgelaufen scheinen - auch um eventuelle Missverständnisse von Dritten, etwa Arbeitgeber*innen oder Vermieter*innen auszuräumen. Ebenso sollen alle Beratungsstellen die Regelung Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung kennen.

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bleibt gültig

Aktuell leben über eine Million Menschen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Deutschland. Die überwiegende Mehrheit dieser Personen verfügt aktuell nur über eine Aufenthaltserlaubnis, die auf den ersten Blick abgelaufen erscheint. Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine, die ursprünglichen zum 1. Februar 2024 oder später abgelaufen wären, sind jedoch bereits einmal über den Weg einer Rechtsverordnung automatisch bis zum 4.März 2025 verlängert worden. Nun verlängern sich diese Aufenthaltstitel erneut um ein Jahr bis zum 4.März 2026.  Das Gleiche gilt für neu ausgestellte Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG. Es muss also kein individueller Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt oder ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beziehungsweise eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

Ebenso gelten alle Nebenbestimmungen weiter – etwa Wohnsitzauflagen oder die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und Beschäftigung.

Die Berechtigung für Leistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe, Kindergeld, BaföG oder Wohngeld bleibt damit bestehen – soweit sich jeweiligen Voraussetzungen ansonsten nicht verändert haben.

Bei Reisen ins EU-Ausland können sich die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten über die Gültigkeit der vermeintlich abgelaufenen Titel informieren.

Ausgenommen von der Verlängerung sind Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit, es sei denn sie oder ihre Familienangehörigen haben dort vor Ausbruch des Krieges mit unbefristetem Aufenthalt oder einer Schutzanerkennung gelebt. Für diese Drittstaatsangehörigen gelten die allgemeinen Regelungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts.

Wichtiger Hinweis: Die Nutzung der eID-Funktion (Online-Ausweisfunktion) der Aufenthaltserlaubnis-Karte ist aus datentechnischen Gründen nach Ablauf des ursprünglichen Gültigkeitsdatums allerdings nicht mehr möglich.

Weiterführende Informationen:
In der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung im Bundesgesetzblatt .
Auf dem zentralen Hilfsportal der Bundesregierung für Geflüchtete aus der Ukraine auch in ukrainischer, russischer und englischer Sprache.