Was bringt mir die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Schutzzuerkennung?

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Die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Schutzzuerkennung bringt Erleichterungen in Bezug auf die Anforderung der Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum beim Nachzug von Ehepartner und Kindern zu anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten.

a) Nachzug von Ehepartner und minderjährigen ledigen Kindern zu einem anerkannten Flüchtling oder Asylberechtigten in Deutschland

Wer rechtzeitig fristgemäß einen Antrag stellt, zu dem kann Familiennachzug auch dann gewährt werden, wenn er nicht genug Geld für den Lebensunterhalt und keinen ausreichenden Wohnraum zur Verfügung stellen kann. Zur Fristwahrung muss ein Visumantrag gestellt oder eine fristwahrende Anzeige abgegeben werden, die über das Webportal www.fap.diplo.de abgegeben werden kann. Die Meldung/Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF geschehen.

Wichtig: Die auf dieser Internetseite erstellte fristwahrende Anzeige wird nicht elektronisch gespeichert oder an die zuständige Behörde weitergeleitet. Bitte drucken Sie die fristwahrende Anzeige aus und speichern Sie das Dokument als PDF auf einem eigenen, sicheren Datenträger, damit Sie oder Ihre Familienangehörigen die fristwahrende Anzeige vorlegen können, wenn Sie das Visum in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragen. Ohne Ausdruck kann Ihre fristwahrende Anzeige keine Wirkung entfalten. Eine vorherige Übersendung des Ausdrucks an die Auslandsvertretung ist nicht notwendig und kann nicht bearbeitet werden, bevor der Visumantrag persönlich abgegeben wurde.

b) Nachzug von Eltern zu minderjährigen, in Deutschland anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten

Für den Nachzug von Eltern zu in Deutschland anerkannten, minderjährigen Schutzberechtigten müssen Sie keine fristwahrende Anzeige abgeben. Bitte reichen Sie in diesen Fällen Ihre
Visumanträge nach Terminvereinbarung direkt bei den Auslandsvertretungen ein. Der Visumantrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass über den Nachzug entschieden werden und die Einreise erfolgen kann, bevor das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.