Nein. Die Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum ist keine Voraussetzung für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz Aufenthaltsgesetz). Es wird jedoch als Integrationsleistung bei der Auswahlentscheidung für das Kontingent positiv berücksichtigt, wenn Lebensunterhalt und/oder Wohnraum aus eigenen Mitteln bestritten werden können.