Familienzusammenführung

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Familien sitzen auf einer Treppe

Foto: SwaF

Ehe und Familie haben in unserer Gesellschaft einen besonderen Stellenwert, der verfassungsrechtlich geschützt ist. Dieser Schutz gilt auch für Einwanderinnen und Einwanderer. Wer keine EU-Staatsangehörigkeit besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Familiennachzugs.

Das Nachzugsrecht gilt allgemein für die Kernfamilie, also für Ehegatten, minderjährige Kinder und für Eltern von minderjährigen Kindern. Nur in außergewöhnlichen Härtefällen können auch weitere Familienangehörige gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wer als Drittstaatsangehöriger seine Familie nach Deutschland nachholen möchte, muss einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben und regelmäßig den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen sichern können. Ausnahmen bestehen insoweit beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen und zu Asylberechtigten oder GFK-Flüchtlingen . Bei nachziehenden Ehegatten wird zudem der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse vor der Einreise vorausgesetzt. Auch hier bestehen gesetzliche Ausnahmen, unter anderem für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge.

Die Regelungen zum Familiennachzug gelten ebenso für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. 

Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen

Der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen ist möglich, wenn der bereits in Deutschland lebende Familienangehörige im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis ist, über ausreichenden Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt gesichert ist.

In der Regel müssen Ehegatten grundlegende Deutschkenntnisse vor der Einreise nachweisen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Ausnahmeregelungen

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Sprachnachweis:

  • bei Nachzug zu Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU
  • bei Nachzug zu Hochqualifizierten, Forscherinnen und Forschern oder Selbständigen
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf der Ehepartner (z.B. Ehepartner mit Hochschulabschluss)
  • bei Nachzug zu Staatsangehörigen aus Australien, Israels Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika
  • wenn es dem Ehepartner nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse zu unternehmen (Härtefallregelung)
  • wenn der Ehepartner wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

Minderjährige Kinder erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, sofern die Eltern beziehungsweise der allein personensorgeberechtigte Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist. Hat das minderjährige Kind das 16. Lebensjahr bereits vollendet, muss es zusätzlich über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen.

Familiennachzug zu Deutschen

Anders als bei den Regelungen für den Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim Zuzug zu Deutschen in der Regel nicht vom Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes abhängig. Es ist grundsätzlich aber ebenfalls erforderlich, dass die nachziehenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartner vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachweisen.

Familiennachzug zu Flüchtlingen

Für anerkannte GFK-Flüchtlinge , die eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzen und den Antrag auf Familienzusammenführung frühzeitig stellen, gelten erleichterte Voraussetzungen. Dann entfallen sowohl die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung als auch der Nachweis einfacher Deutschkenntnissen vor der Einreise.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Familienangehörige

Wird die familiäre Lebensgemeinschaft aufgehoben, kann den nachgezogenen Familienangehörigen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zustehen. Wichtig ist dies insbesondere im Falle einer Scheidung oder bei Todesfällen. Unabhängig von der wirtschaftlichen Situation können Ehegatten einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr haben. Eine weitere Verlängerung ist regelmäßig von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig.

Kinder haben einen eigenständigen Anspruch auf Erhalt einer Niederlassungserlaubnis, wenn sie zum Zeitpunkt des 16. Geburtstags seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Sind die Kinder bereits volljährig, müssen sie zudem ausreichende Sprachkenntnisse und gegebenenfalls die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen.

Beim Visa-Navigator des Auswärtigen Amtes erhalten Sie Auskunft über die verschiedenen Visa-Arten und Antragsmöglichkeiten.