Miteinbürgerung von Angehörigen
Familien haben die Möglichkeit, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen. Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner oder der/die eingetragene Lebenspartner/-in und Ihre minderjährigen Kinder können also mit Ihnen zusammen eingebürgert werden. Sie müssen auch alle Voraussetzungen erfüllen.
Kinder unter 16 Jahren können nach einem Aufenthalt von drei Jahren mit ihren Eltern eingebürgert werden.
Sie sind staatenlos, wenn Sie kein Land als seine Staatsangehörige oder seinen Staatsangehörigen anerkennt. Sie können das mit Ihrem Reiseausweis für Staatenlose belegen. Sie haben trotzdem die gleichen Möglichkeiten für eine Einbürgerung wie Menschen mit einer Staatsangehörigkeit.
Sie können aber bereits nach einem Aufenthalt von sechs statt acht Jahren eingebürgert werden. Die Entscheidung darüber trifft die Einbürgerungsbehörde.
Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, haben einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung.
Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Das Kind war schon bei seiner Geburt staatenlos.
- Das Kind wurde in Deutschland geboren.
- Das Kind hat seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland.
- Der Antrag auf Einbürgerung wurde vor dem 21. Geburtstag des Kindes gestellt.
- Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.
Wenn Sie staatenlos sind und noch keinen Reiseausweis für Staatenlose besitzen, sollten Sie ihn vor Ihrer Einbürgerung unbedingt beantragen. Das erleichtert Ihre Einbürgerung.
Sie können die Voraussetzungen nicht erfüllen und haben auch keine deutsche Partnerin/keinen deutschen Partner? Auch dann besteht noch eine Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen. Denn die Einbürgerungsbehörde hat immer einen gewissen Entscheidungsspielraum („Ermessen“). Das heißt: Sie kann Ihrer Einbürgerung zustimmen, auch wenn Sie noch keinen Anspruch besitzen. Sie müssen mindestens in einer Wohnung oder in einer anderen Unterkunft leben und sich und Ihre Familie durch Ihren Verdienst oder Ihr Vermögen ernähren können.
Außerdem müssen Sie noch folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
- Sie haben ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
- Sie leben seit acht Jahren in Deutschland (Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Spitzensportlerinnen und -sportler).
- Sie kennen die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt.
Die Einbürgerungsbehörden haben bei der sogenannten Ermessenseinbürgerung einen großen Entscheidungsspielraum. Erkundigen Sie sich deshalb unbedingt frühzeitig bei Ihrer zuständigen Einbürgerungsbehörde, ob in Ihrem Fall eine Einbürgerung möglich ist.
Abstammungsprinzip
Die Staatsangehörigkeit eines Elternteils legt fest, welche Staatsangehörigkeit das Kind hat. Das heißt Abstammungsprinzip. Wenn der Vater, die Mutter oder beide bei der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige sind, ist auch das Kind automatisch Deutsche/- r.
Wenn nur der Vater Deutscher ist und nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, ist das Kind erst dann Deutsche/-r, wenn die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt oder festgestellt wurde.
Diese Anerkennung oder Feststellung müssen die Eltern bis zum 23. Geburtstag des Kindes in die Wege leiten. In vielen Fällen hat das Kind nach der Geburt auch die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils. Es kann sie nach deutschem Recht auf Dauer behalten.
Geburtsortprinzip
Auch der Geburtsort hat Einfluss auf die Staatsangehörigkeit eines Kindes. Menschen, die ab dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren wurden, bekommen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit – egal, welche Staatsangehörigkeit die Eltern haben.
Allerdings muss dafür mindestens ein Elternteil bei der Geburt des Kindes diese Bedingungen erfüllen:
- Der Elternteil hat seit mindestens acht Jahren seinen Lebensmittelpunkt rechtmäßig in Deutschland.
- Außerdem besitzt der Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz.
Ob diese Bedingungen beim Vater oder bei der Mutter erfüllt sind, prüft das Standesamt, wenn sie die Geburt anmelden. Falls ja, sind keine zusätzlichen Anträge nötig. Das Kind wird automatisch mit Geburt deutsche/-r Staatsangehörige/-r.
Es kann sein, dass Sie vom Standesamt einen Vordruck erhalten. In diesem müssen Sie die entsprechenden Angaben machen, damit das Amt die Voraussetzungen prüfen kann. Schon vor Abschluss dieser Prüfung ist Ihr Kind rechtlich gleichberechtigte/-r deutsche/-r Staatsangehörige/-r, wenn die oben genannten Voraussetzungen bei der Geburt vorlagen.
Kinder von türkischen Staatsangehörigen
Im Jahr 2007 gab es eine Gesetzesänderung. Seitdem haben viele Kinder türkischer Staatsbürger/-innen mit der Geburt in Deutschland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn diese Punkte erfüllt sind:
- Das Kind wurde ab dem 28. August 2007 geboren.
- Die Eltern hatten zu dieser Zeit ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EU und der Türkei und waren deshalb → assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige.
- Die Eltern lebten bei der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland.
- Sie nehmen an, dass sie zu diesem Zeitpunkt auch ein Daueraufenthaltsrecht hatten.
Oft wissen Eltern und Kinder nichts von der deutschen Staatsangehörigkeit und das Standesamt hat keinen Eintrag in das Geburtenregister gemacht. Daher sollten die Eltern für ihre Kinder einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht hatten, lassen Sie sich beraten!
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und ihre minderjährigen Kinder können sich wiedereinbürgern lassen. Wenn Sie sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, muss das Bundesverwaltungsamt (BVA) prüfen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit für Sie infrage kommt.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass ein öffentliches Interesse an Ihrer Wiedereinbürgerung besteht. Und Sie müssen weitere Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, Straffreiheit sowie die Fähigkeit, Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familie ohne staatliche Hilfe zu sichern.
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 2000
Sie haben seit dem 1. Januar 2000 eine andere Staatsangehörigkeit erworben und es versäumt, rechtzeitig eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) zu beantragen?
Dann ist eine Wiedereinbürgerung unter folgenden Bedingungen möglich:
- Hätten Sie die Beibehaltungsgenehmigung damals rechtzeitig beantragt, hätte die Behörde diese auch erteilt.
- Sie haben weiterhin eine enge Bindung an Deutschland.
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 2000
Haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 2000 verloren, weil Sie Ihre Beibehaltungsgenehmigung nicht rechtzeitig beantragt haben? Dann kommt eine Einbürgerung nur in Betracht, wenn es ein öffentliches Interesse gibt. Ihr privates Interesse an der Einbürgerung spielt bei der Entscheidung der Behörde keine Rolle.
Frühere deutsche Staatsangehörige, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch nationalsozialistisches Unrecht verloren haben, wird Deutschland auf deren Antrag wiedereinbürgern. Das geschieht im Rahmen der Wiedergutmachung und gilt ebenso für die Nachkommen dieser Menschen.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung
Personen, die nicht von Geburt an Deutsche sind, weil sie einen ausländischen Vater haben und zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Mutter aufgrund des damaligen Rechts ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht weitergeben konnte, können ab Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zehn Jahre lang durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Personen nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist gebührenfrei und sie erhalten nach der Erklärung eine Urkunde.
Sie denken, einer dieser Fälle trifft auf Sie zu? Wenden Sie sich am besten direkt an Ihre zuständige Einbürgerungsbehörde oder an das Bundesverwaltungsamt, wenn Sie im Ausland leben.