Das Grundgesetz verbietet den Entzug der Staatsangehörigkeit, wenn Sie dadurch staatenlos werden.
In folgenden Fällen können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren:
- Sie wollen Ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben und haben dafür einen Antrag auf Entlassung gestellt. Zugleich haben Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt und eine Zusicherung erhalten, diese zu bekommen.
- Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben.
- Sie verzichten auf Ihre deutsche Staatsangehörigkeit (und Sie besitzen noch eine weitere Staatsangehörigkeit).
- Sie wurden als Minderjährige/-r von einer ausländischen Person adoptiert.
- Sie treten freiwillig und ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Militärdienst eines ausländischen Staates ein, dessen Staatsangehörigkeit Sie ebenfalls besitzen.
- Sie besitzen neben der deutschen noch eine ausländische Staatsangehörigkeit und beteiligen sich konkret an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
- Sie sind optionspflichtig und erklären, dass Sie sich für die ausländische Staatsbürgerschaft entschieden haben.
- Sie haben die Staatsbürgerschaft durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erworben.
Wenn Sie auf eigenen Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit automatisch! Sie können sie nur behalten, wenn Sie vorher einen Beibehaltungsantrag stellen. Warten Sie, bis dieser Antrag genehmigt ist, bevor Sie die ausländische Staatsangehörigkeit annehmen. Denn sonst können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten.
Dann werden Sie rechtlich (wieder) zum Ausländer. Selbst dann, wenn Sie noch einen deutschen Pass besitzen. Den Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit müssen Sie der Passbehörde melden. Zudem müssen Sie ihr mitteilen, wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, brauchen Sie für den Aufenthalt in Deutschland wieder einen Aufenthaltstitel. Nur für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, der Schweiz sowie des Europäischen Wirtschaftsraums ist das nicht notwendig.
Sie haben einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, wenn:
- Sie sich beim Verlust der Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als deutsche/-r Staatsangehörige/-r gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben
- und Sie rechtzeitig einen Antrag stellen.
Wenn Sie sich weniger als fünf Jahre, aber mindestens ein Jahr in Deutschland aufgehalten haben, haben Sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Auch dafür müssen Sie rechtzeitig einen Antrag einreichen.
Sowohl für die Niederlassungserlaubnis als auch für die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt insbesondere, dass Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können und dass es keine Ausweisungsgründe gibt.
Nur in besonderen Fällen kann die Ausländerbehörde darüber hinwegsehen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Stellen Sie den Antrag auf den Aufenthaltstitel spätestens sechs Monate nachdem Sie vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfahren haben. Sonderregelungen gelten, wenn Sie unter die Begünstigungen des Europarechts fallen.
Wenden Sie sich für mehr Informationen über Ihre Voraussetzungen in jedem Fall rechtzeitig an Ihre Ausländerbehörde. Wollen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen, können Sie von der Möglichkeit der Wiedereinbürgerung Gebrauch machen.