Für EU-Bürger gelten bei der Einbürgerung die gleichen Regeln wie für andere Ausländer. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger brauchen aber keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch ein Aufenthaltsrecht. Unionsbürger müssen vor einer Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht ablegen.
Bei der Anspruchseinbürgerung gibt es die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit zuzulassen.
Darüber hinaus müssen ältere Einbürgerungsbewerber weder über ausreichende Deutschkenntnisse noch über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen, wenn sie diese Kenntnisse aufgrund ihres Alters nicht mehr erwerben können. Gegebenenfalls müssen sie diesen Umstand mit einem ärztlichen Attest belegen.
Bei der Ermessenseinbürgerung kann in bestimmten Fällen ein geringeres Maß an Deutschkenntnissen verlangt werden.
Bei der dargestellten Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerber. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig angerechnet. Mehrstaatigkeit wird bei dieser Gruppe generell hingenommen – möglich ist aber eine Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgung fortbesteht. Außerdem verlangen die Behörden bei der Ermessenseinbürgerung für anerkannte Flüchtlinge eine kürzere Aufenthaltszeit in Deutschland (sechs statt acht Jahre).
Staatenlos sind Sie, wenn kein Staat Sie nach seinem eigenen Recht als seinen Staatsangehörigen ansieht. Dass Sie staatenlos sind, weisen Sie den Einbürgerungsbehörden am besten durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach. Bei der dargestellten Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Staatenlose im Grundsatz das Gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerber. Allerdings haben Staatenlose keine andere Staatsangehörigkeit. Deshalb müssen Sie auch keine aufgeben. Bei der Ermessenseinbürgerung für Staatenlose verlangen die Behörden eine kürzere Aufenthaltszeit (sechs statt acht Jahre).
Für Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibt es darüber hinaus einen besonderen Einbürgerungsanspruch. Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Einbürgerung nicht versagt werden.
- Das Kind muss schon bei der Geburt staatenlos sein.
- Es muss in Deutschland geboren sein. Auch die Geburt in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung.
- Das Kind muss seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland haben.
- Der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden.
- Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.