Die deutsche Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Ihr Entzug ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten. Gegen den Willen des Betroffenen darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Das Gesetz sieht in folgenden weiteren Fällen einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:
- Entlassung auf Antrag,
- Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit,
- Verzicht,
- Adoption als Kind durch einen Ausländer,
- freiwilliger Eintritt ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt.
Achtung: Wer eine andere Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag erwirbt, verliert seine deutsche Staatsangehörigkeit automatisch! Wenn Sie eine andere Staatsangehörigkeit annehmen und die deutsche behalten wollen, müssen Sie vorher bei Ihrer Staatsangehörigkeitsbehörde einen „Beibehaltungsantrag “ stellen. Erst wenn dieser Antrag genehmigt ist, können Sie die ausländische Staatsangehörigkeit erwerben und die deutsche dennoch behalten.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wird rechtlich (wieder) zum Ausländer. Das gilt selbst dann, wenn er noch einen deutschen Pass besitzt. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, muss dies der Passbehörde melden. Ihr muss auch gemeldet werden, wenn jemand eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat. Die Passbehörde zieht den Pass ein, wenn sich herausstellt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren worden ist.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, braucht für den Aufenthalt in Deutschland wieder einen Aufenthaltstitel. Dieser ist nur für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz sowie des Europäischen Wirtschaftsraums nicht notwendig.
Ehemalige Deutsche haben einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dafür müssen sie beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben und rechtzeitig einen Antrag stellen. Haben Sie sich vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit weniger als fünf, aber mindestens ein Jahr in Deutschland aufgehalten, haben Sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch dafür müssen Sie rechtzeitig einen Antrag einreichen.
Bitte beachten Sie, dass auch in diesen Fällen grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen müssen (insbesondere Sicherung des Lebensunterhaltes und keine Ausweisungsgründe). In besonderen Fällen kann die Ausländerbehörde jedoch von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen absehen.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels muss spätestens sechs Monate nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden. Sonderregelungen gelten für Personen, die unter die Begünstigungen des Europarechts fallen. Sie sollten sich in jedem Fall rechtzeitig an die für Sie zuständige Ausländerbehörde wenden, um sich darüber zu informieren, welche Voraussetzungen für Sie gelten. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen möchte, kann von der Möglichkeit der Wiedereinbürgerung Gebrauch machen.